Ist Pflegegeld pfändbar? – Pfändung von Sozialleistungen

Von Albert K.

Letzte Aktualisierung am: 21. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Pfändung von Pflegegeld: Ist es pfändbar? Einige Sozialleistungen, darunter auch das Pflegegeld, unterliegen dem Pfändungsschutz.
Pfändung von Pflegegeld: Ist es pfändbar? Einige Sozialleistungen, darunter auch das Pflegegeld, unterliegen dem Pfändungsschutz.

Wenn Schulden entstehen, können Verschuldete meist ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Da die Gläubiger aber ein Recht auf die Befriedigung ihrer Forderungen haben, kann es in solch einem Fall zu einer Kontopfändung kommen.

Wird das Guthaben eines Schuldners verpfändet, müssen gewisse Beträge unangetastet bleiben. Demnach darf auf einem Konto nur der Betrag gepfändet werden, der über den Grundfreibetrag hinausgeht. Dieser kann auch erhöht werden, wenn Sie besondere Geldleistungen erhalten, die nicht gepfändet werden dürfen.

Bestimmte Bezüge oder Leistungen sind unpfändbar, dazu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Aber wie sieht das bei Sozialleistungen aus? Kann Pflegegeld gepfändet werden und gibt es eine Pfändungsfreigrenze beim Pflegegeld? Das erfahren Sie im Folgenden.

Pfändung von Pflegegeld kurz zusammengefasst

Ist Pflegegeld pfändbar?

Pflegegeld gehört normalerweise zu den unpfändbaren Sozialleistungen und kann grundsätzlich vor einer Pfändung geschützt werden.

Wie schütze ich Pflegegeld vor einer Kontopfändung?

Durch die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos kann das Pflegegeld vor der Pfändung geschützt werden.

Der Freibetrag des P-Kontos reicht aber nicht. Was kann ich tun?

Schuldner müssen für die Erhöhung des Grundfreibetrags um das Pflegegeld eine entsprechende Pfändungsschutzkonto-Bescheinigung bei der Bank vorlegen.

Darf Pflegegeld gepfändet werden?

Ist eigentlich auch das Pflegegeld für Angehörige pfändbar?
Ist eigentlich auch das Pflegegeld für Angehörige pfändbar?

Wer Rechnungen über längere Zeit nicht begleicht und nicht auf Zahlungsforderungen reagiert, muss damit rechnen, dass Gläubiger gewisse Maßnahmen einleiten, um ihre Forderungen zu befriedigen. Gläubiger haben nämlich die Möglichkeit, das fehlende Geld mittels einer Zwangsvollstreckung einzuholen. Eine Form der Zwangsvollstreckung ist die Pfändung.

Meldet der Schuldner eine Privatinsolvenz an und es kommt zum Insolvenzverfahren, wird auch hierbei das Vermögen des Schuldners eingezogen und verwaltet. Der Erlös wird dann unter den Gläubigern gleichmäßig verteilt und dient dazu, die bestehenden Schulden bei diesen zu tilgen.

Dabei wird aber nie das gesamte Geld der verschuldeten Person verpfändet, sondern immer nur das pfändbare Vermögen. Der Betrag, der über das pfändbare Vermögen hinausgeht, darf nicht gepfändet werden. Einen gewissen Freibetrag darf der Schuldner selbst einbehalten, um damit das Existenzminimum zu sichern. Auf diese Weise kann der Betroffene weiterhin für Lebenshaltungskosten aufkommen.

Einige Sozialleistungen dürfen nicht gepfändet werden. Doch ist Pflegegeld pfändbar? Pflegegeld gehört laut § 54 Sozialgesetzbuch (SGB I) zu den

Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

Pflegegeld ist eine Geldleistung, die von der Pflegekasse gezahlt wird. Es zählt nicht als Einkommen, daher werden weder Steuern noch Sozialabgaben von diesem abgezogen. Außerdem wird Pflegegeld nicht auf Rente oder Hartz-4-Bezüge angerechnet.

Kommt es zu einer Pfändung des Kontos, auf welches das Pflegegeld eingezahlt wird, kann dieses als Bestandteil des Guthabens zusammen mit allen anderen Bezügen und Einkommen gepfändet werden. Es besteht also kein automatischer Pfändungsschutz. Pflegegeld kann aber vor der Pfändung bewahrt werden. Das gilt im Übrigen auch, wenn der Angehörige einer pflegebedürftigen Person das Pflegegeld erhält.

So ist Pflegegeld nicht pfändbar: Ein P-Konto bietet Pfändungsschutz

Pfändbarkeit von Pflegegeld: Darf Pflegegeld gepfändet werden, wenn ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet wurde?
Pfändbarkeit von Pflegegeld: Darf Pflegegeld gepfändet werden, wenn ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet wurde?

Steht eine Kontopfändung bevor, können Betroffene ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten lassen. Dabei handelt es sich um ein normales Girokonto mit Pfändungsschutzfunktion. Dieses kann zwar gepfändet werden, jedoch muss, wie bereits erwähnt, ein gewisser Grundfreibetrag von der Pfändung unangetastet bleiben.

Erhalten Sie Pflegegeld, können Sie diesen Pfändungsfreibetrag erhöhen, indem Sie bei der Bank eine Pfändungsschutzkonto-Bescheinigung vorlegen. Diese wird von anerkannten Schuldnerberatungsstellen oder auch von Sozialleistungsträgern ausgestellt. Auf dieser Bescheinigung werden dann der Freibetrag sowie sämtliche Zusatzleistungen aufgeführt.

So ist auch eine Pflegegeld-Nachzahlung nicht pfändbar, wenn diese auf das Pfändungsschutzkonto eingezahlt wird.

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Über den Autor

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Albert K.

Albert hat einen Abschluss in Betriebswirtschaftslehre von der Hochschule Stendal. Er ist seit 2019 ein Mitglied des privatinsolvenz.net-Teams. Im Schuldenrecht befasst er sich vor allem mit den Themen Schuldenbereinigung und Privatinsolvenz.

20 Antworte zu “Ist Pflegegeld pfändbar? – Pfändung von Sozialleistungen”

  1. dieter

    28. Januar 2021 um 16:27 Uhr

    habe von meiner Anwältin bescheid bekommen das ich mit den Insolvenz fertig bin. meine Anwältin hat der bank geschrieben das ich sofort mein ganzes Geld zu Verfügung habe. doch die bank behalt immer noch das Pflegegeld von meiner frau ein was soll ich tun. besten dank fürs ihre Auskunft

  2. Marry

    30. November 2020 um 19:28 Uhr

    Hallo. Ich bin Pflegeperson von einem alten Mann, der in meinem Haus wohnt. Allerdings bin ich auch in der Privatinsolvenz, Alleinerziehend und arbeite schon Vollzeit (Grenze ist nahezu erreicht, P-Konto vothanden) . Ist das Pflegegeld pfändbar, wenn man keine Angehörige Person ist?
    Könnte der zu pflegende das Geld auch so bekommen, ohne Pflegeperson?

    LG und danke

  3. katharina

    14. November 2020 um 17:26 Uhr

    hallo! ich habe ein P konto,wir wurde die rückzahlung von der pflegekasse,verhinderungspflege in höhe von 6800euro gefändet.meine frage es sind doch sozialleistungen,durfte das gepfändet werden und wie bekomme ich es wieder zurück? danke für eine antwort

  4. Manuel

    20. Juli 2020 um 17:43 Uhr

    Hallo Leute,

    ein P-Konto besitze ich schon länger, wo mein Pflegegeld und Sozialhilfe überwiesen werden. Heute bekam ich von einem Inkasso Dienst Post das eine Kontopfändung bei mir eingeleitet wird. Zeitgleich erwarte ich das Geld der Verhinderungspflege von der Pflegekasse.
    Pflegegeld und Sozialleistungen dürfen nicht gepfändet werden das habe ich soweit verstanden, doch wie sieht es mit der Verinderungspflege aus, das ist mir noch nicht ganz klar, weil das sind ja schon über 2000 Euro alleine die zusätzlich nun aufs Konto kommen.
    Muss ich für die Verhinderungspflege einen extra Schutz beantragen oder ist das schon geschützt weil von der Pflegekasse eh schon das monatliche Pflegegeld kommt und somit der Absender des Geldes bekannt sein sollte.

    • Christian

      26. Juni 2023 um 12:06 Uhr

      Bei der Bank (Sparkasse) nach Formular 903 fragen. Dort kannst Du gesondert Einmalzahlungen usw. „schützen“ lassen.

  5. Elfriede

    31. März 2020 um 13:00 Uhr

    Frage ich stehe kurz vor der Restschuldbefreiung bekomme aber seit dem 01.02.2020 pflegegeld von 316 € monatlich muss ich das dem insolvenzverwalter melden

    • privatinsolvenz.net

      6. April 2020 um 14:29 Uhr

      Hallo Elfriede,
      laut § 97 Abs. 1 InsO ist der Schuldner „verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter […] über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben.“ Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt, da wir keine Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von privatinsolvenz.net

  6. Peer-M. E.

    5. Juli 2019 um 9:12 Uhr

    Hallo,

    meine Mutter ist in der privatinsolvenz. Sie hat den Pflegegrad 3 und bezieht Pflegegeld von der Krankenkasse.
    Allerdings bekommt sie auch zusätzlich Pflegegeld von eine Versicherung. Ist dieses Geld Pfändbar? Oder wird es genauso eingestuft wie das Pflegegeld der Krankenkasse?

    • privatinsolvenz.net

      5. Juli 2019 um 15:38 Uhr

      Hallo Peer,

      in den meisten Fälllen gelten auch für diese Zahlungen die gleichen Grundsätze wie für die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.

      Ihr Team von privatinsolvenz.net

  7. Sabine

    21. Juni 2019 um 13:34 Uhr

    Hallo
    Ich bin berufstätig. Musste jetzt aber privatinsolvenz an melden.
    Ich habe ein p-konto was bei einem Freibetrag von 1500 liegt.
    Wenn ich Pflege Geld beziehen. Von meiner Mutter. Geht das mit Pflege Geld mit in die Insolvenz???

    • privatinsolvenz.net

      28. Juni 2019 um 15:03 Uhr

      Hallo Sabine,

      wie Sie dem oben stehenden Text entnehmen können, lässt sich das Pflegegeld unter Umständen schützen.

      Ihr Team von privatinsolvenz.net

  8. Fred W.

    24. Mai 2019 um 11:33 Uhr

    Ich habe diesen Monat elfhundert euro für mein Auto bekommen,
    mir ist jemand reingefahren, was über dem Freibetrag war hat man mir gepfändet,
    jetzt aber bekomme ich meinen Unterhalt von dem Sozialamd und Pflegegeld
    von der A, das aber nicht mir ist, das wollen die Sparkasse auch Pfänden,
    was kann ich nun machen ?

    • privatinsolvenz.net

      29. Mai 2019 um 15:03 Uhr

      Hallo Fred,

      handelt es sich um nicht pfändbare Beträge, können Sie diese auf Antrag freistellen lassen. Nähere Informationen erhalten Sie bei einer Schuldnerberatungsstelle.

      Ihr Team von privatinsolvenz.net

  9. Marquart

    24. Mai 2019 um 10:56 Uhr

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Aufgrund einer schweren Erkrankung meines Vaters und seines allgemeinen gesundheitlichen Zustandes, wurde er am 19.03.2019 in ein Krankenhaus eingewiesen.
    Es wurde sofort eine Not-Operation durchgeführt, im Anschluss fanden noch zwei weitere Operationen statt.
    Sein Zustand war sehr kritisch, so dass er zwingend Unterstützung aus der Familie benötigte.
    Dazu muss gesagt werden, dass er seit 15 Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hatte, weder zu mir noch zu einem anderen Familienmitgliedern aus der Umgebung.
    Die Gründe dafür sind vielfältig, schlussendlich mussten wir jetzt aber eingreifen, da er sich selbst schadete und die Situation lebensbedrohlich für ihn wurde.
    Im Krankenhaus wurde sein allgemein schlechter Zustand sofort erkannt und schnellstmöglich behandelt.
    Er erhielt umgehend Pflegestufe III und 80% Behinderung, weiterhin wurde bei ihm Demenz diagnostiziert, zusätzlich ist er fast taub und kann mittlerweile nur noch sehr schlecht sehen.
    Er ist somit zu einem Pflegefall geworden, wir haben ihn nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus, am 09.05.2019, in eine Einrichtung für betreute Wohnen untergebracht.

    Erst ab diesen Zeitpunkt haben wir seine Zustimmung für eine Vollmacht seines Bankkontos erhalten.
    Wir haben beim ersten Konto-Auszug die Abbuchung über 456,81 EUR festgestellt (eine Pfändung) und mussten erkennen, dass auf dem Konto meines Vaters kein Geld mehr vorhanden ist.
    Und war auch nicht bewusst, dass es sich um ein P-Konto handelte und dass sein Kontostand nicht über 1.200 EUR sein darf.
    Nach Abzug aller Kosten (Miete etc.) bleiben ihm von seiner schmalen Rente weit weniger als 200,00 EUR zum Leben.

    Mein Vater konnte in seinem Zustand seine Rente jedoch selbstverständlich nicht abbuchen.
    In der Zeit seiner Behandlung habe ich und die Familie alle seine Ausgaben beglichen, in dem Vertrauen darauf, dass er alles Weitere mit seiner Rente ausgleichen kann.
    Da die Ausgaben mittlerweile immens sind, und wir uns bewusst sind, dass wir unsere Ausgaben nicht zurück erhalten, da mein Vater kaum über Mittel verfügt, habe ich mich mit diesem Anliegen an Sie gewandt.
    Mein Vater befand sich in einem Ausnahmezustand, einer lebensbedrohlichen Situation, und soll nicht extra dafür bestraft werden.
    Er verfügt momentan über keinerlei finanziellen Mittel mehr und muss sich im betreuten Wohnen auch selbst mit einigen Lebensmitteln eindecken, die er kaum kaufen kann.
    Hinzu kommt mittlerweile eine hohe Menge an Medikamenten, die medizinisch notwendig aber teuer sind.
    Momentan kann er sich das nicht leisten, da ihm mit der Abbuchung die finanzielle Absicherung von anderthalb Monaten genommen wurde.
    Sehr geehrte Damen und Herren, könnten sie mir in diesem Fall helfen? Ist diese Abbuchung rechtlich korrekt? Ich bin verzweifelt.

    • privatinsolvenz.net

      29. Mai 2019 um 14:59 Uhr

      Hallo,

      wir sind keine Beratungsstelle. Hilfe erhalten Sie bei einer offiziell anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder einem Anwalt.

      Ihr Team von privatinsolvenz.net

      • Sandra

        23. November 2019 um 0:15 Uhr

        Hallo Marquart,

        also bei Pflegegrad 3 und bei 80% Behinderung bekommt der Vater, wenn es die Verwandtschaft beim Sozialamt beantragt mit Sicherheit einen Behindetenausweis von 100%. Inwiefern eine Erweiterung mit Begleitperson dabei ist, weiß ich nicht, müssten Sie ausprobieren. Ich warne allerdings vor, es sind wahnsinnig viel Unterlagen, das das Sozialamt (ist im Landratsmat Ihres Ortes bzw. Landkreises) möchte, sowohl Krankheitsdaten, als auch Miete, kalt und warm, Eigentumswohung Betrag pro Qudratmeter usw.. Außerdem können Sie mal versuchen Hilfe zur Pflege zu beantragen, aber das müssen Sie alles selbst veranlassen, da hilft Ihnen kein Amt, leider. Ich weiß es aus eigener Erfahrung, da ich einen pflegebedürftigen Lebensgefährten habe. Ich habe mich am Anfang auch nicht ausgekannt und habe nur durch die Erfahrung, sowohl schlecht als auch gut daraus gelernt und weiß mittlerweile einiges. Für die Medikamente können Sie bei der Krankenkasse, insofern Ihr Vater nicht privatversichert ist, denn da weiß ich die gesetzlichen Vorschriften und Regeln nicht, allerdings bei normalen Versicherten weiß ich definitv, wenn Sie sich mit der Pflegekasse (über die normale Krankenkasse telefonisch erfragbar) in Verbindung setzen, können Sie eine Befreiung der Medikamente anfordern, dann kostet das Ihren Vater 50 Euro für das ganze Jahr.
        Aber eins vorab, ich bin eine Privatperson und weiß das ganze nur aus Erfahrung mit meinem Partner, also nicht mit Kinder eines Vaters, die so glaube ich auch leider zur Kasse gebeten werden, also für das letztere in Bezug, ob der Staat Sie nicht doch zur Kasse allgemein für das betreute Wohnen beten können, weiß ich nicht. Alles andere außer der Befreiung für die Medikamente müssen Sie ausprobieren. Ich wünsche Ihnen Viel Glück für alles.

  10. Volker

    21. Mai 2019 um 14:54 Uhr

    Pflegegeld und Verhinderungspflege für meine Tochter werden von der Krabkenkasse auf mein Konto überwiesen. Nun besteht das Problem, das diese Gelder auf einem Unterkonto meines PKontos liegen und wir somit nicht darüber verfügen können. Gibt es einen Paragraphen im Gesetz, der dies verhindern bzw. Das wir an das Geld kommen?

    • privatinsolvenz.net

      29. Mai 2019 um 14:47 Uhr

      Hallo Volker,

      hierzu sind uns keine gesetzlichen Vorgaben bekannt. Ein Anwalt kann den Fall prüfen und Sie beraten.

      Ihr Team von privatinsolvenz.net

  11. Heinz-Dieter M.

    19. April 2019 um 10:30 Uhr

    Meine Bank hat das Geld für ein Umbau des Bades für ein Behinderten Bad einbehalten, 4000 Euro, trotz P Konto.
    Jetzt warten die Handwerker auf Ihr Geld, was von der D. überwiesen wurde auf mein Konto.
    Was kann ich tun.

    • privatinsolvenz.net

      13. Mai 2019 um 14:45 Uhr

      Hallo Heinz-Dieter,

      handelt es sich um einen nicht pfändbaren Betrag, sollten Sie diesen per Bescheinigung vor der Pfändung schützen können.

      Ihr Team von privatinsolvenz.net

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