Insolvenzgericht: Schauplatz des Insolvenzverfahrens

Von Albert K.

Letzte Aktualisierung am: 5. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Das Insolvenzgericht hat die Zuständigkeit für die Durchführung von Insolvenzverfahren.
Das Insolvenzgericht hat die Zuständigkeit für die Durchführung von Insolvenzverfahren.

Das Insolvenzgericht ist der Ort und die Institution, an dem sich das Insolvenzverfahren abspielt. Hier entscheidet sich die finanzielle Zukunft des Schuldners, sei er nun eine Privatperson, ein Selbstständiger oder ein Unternehmen.

Doch was hat es eigentlich im Einzelnen mit dem Insolvenzgericht auf sich? Welches Gericht ist konkret für das Insolvenzverfahren zuständig? Und welche Aufgaben obliegen einem solchen Gericht vor der Insolvenzeröffnung und während des Verfahrens?

Im Folgenden möchten wir Ihnen erklären, wie beim Insolvenzgericht die Zuständigkeiten geregelt sind und welche Aufgaben das Insolvenzrecht für ein solches Gericht vorsieht.

Insolvenzgericht kurz zusammengefasst

Welches Gericht fungiert als Insolvenzgericht?

Zuständiges Insolvenzgericht ist in der Regel das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners.

Was macht das Insolvenzgericht?

Es nimmt den Insolvenzantrag an und prüft diesen. Liegen alle Voraussetzungen vor, erlässt es einen Eröffnungsbeschluss, in welchem es einen Insolvenzverwalter bestellt.

Welche Aufgaben hat das Insolvenzgericht während der Privatinsolvenz?

Während des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht die Aufsicht über den Verwalter und beruft die Gläubigerversammlung ein. Außerdem kann es auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagen.

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Was ist ein Insolvenzgericht?

Zuständiges Insolvenzgericht ist das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners.
Zuständiges Insolvenzgericht ist das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners.

Das Insolvenzgericht ist für die Durchführung von Insolvenzverfahren zuständig. Doch welches Gericht kann diese Rolle erfüllen? Es handelt sich hierbei immer um ein Amtsgericht. Und zwar fungiert gemäß § 2 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO) dasjenige Amtsgericht als Insolvenzgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 InsO können die Bundesländer davon abweichend eigene Regelungen für die Insolvenzgerichte erlassen und etwa den Zuschnitt der Bezirke ändern oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten erklären.

Ein Beispiel: Zentrales Insolvenzgericht für das Land Berlin ist das Amtsgericht Charlottenburg. Allerdings sind für Verbraucherinsolvenzverfahren dennoch die Amtsgerichte am Wohnsitz des Schuldners zuständig.

Zuständiges Insolvenzgericht

Hiermit sind also die formalen Voraussetzungen eines Insolvenzgerichts geklärt. Doch wie sieht es im Einzelfall nun mit der Zuständigkeit aus? Welches Insolvenzgericht ist konkret zuständig?

Diese örtliche Zuständigkeit, die wichtig ist, wenn der Schuldner die Insolvenz beantragen möchte, ist in § 3 InsO festgelegt. Demnach hat dasjenige Insolvenzgericht die örtliche Zuständigkeit, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Wenn aber der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort liegt, ist das Insolvenzgericht dieses Ortes ausschließlich zuständig.

Sollten mehrere Gerichte zuständig sein, so fällt das Verfahren an dasjenige Gericht, bei dem zuerst der Insolvenzantrag gestellt wurde.

Aufgaben des Insolvenzgerichts

Das Insolvenzgericht entscheidet über den Eröffnungsantrag.
Das Insolvenzgericht entscheidet über den Eröffnungsantrag.

Nachdem die Zuständigkeiten geklärt sind, stellt sich die nächste Frage: Was macht eigentlich ein Insolvenzgericht? Welche Aufgaben muss es im Insolvenzverfahren erfüllen?

Grundlegend und notwendig für die Einleitung der Insolvenz ist der Insolvenzantrag. Das Insolvenzgericht hat die wichtige Aufgabe, diesen entgegenzunehmen und zu prüfen. Diese Prüfung beinhaltet das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes (§ 16 InsO), da dieser eine wichtige Voraussetzung für die Verfahrenseröffnung ist. Mögliche Eröffnungsgründe sind:

Damit das Insolvenzgericht eine Entscheidung über den Eröffnungsantrag fällen kann, ist der Schuldner verpflichtet, ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und es bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Vor der Eröffnung des Verfahrens

Um bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nachteilige Entwicklungen für die Gläubiger zu vermeiden, kann das Insolvenzgericht bereits in dieser Phase Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens treffen.

Hierzu kann es gemäß § 21 InsO beispielsweise einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, der das Vermögen des Schuldners sichern und ggf. das Unternehmen bis zur Insolvenzeröffnung weiterführen soll.

In Verbindung und Ergänzung dazu kann das Insolvenzgericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen und Zwangsvollstreckungen gegen ihn untersagen, damit der Zustand des Vermögens erhalten bleibt.

Sollte sich bei der Prüfung des Insolvenzantrags herausstellen, dass nicht genug Insolvenzmasse vorliegt, um damit voraussichtlich zumindest die Verfahrenskosten zu decken, weist das Insolvenzgericht ihn ab. Es kann von dieser Abweisung absehen, wenn ein ausreichender Betrag von dritter Seite vorgeschossen wird oder aber eine Stundung der Gebühren möglich ist.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, also ein Eröffnungsgrund vorliegt und ausreichend Masse vorhanden ist, leitet das Insolvenzgericht mit dem Eröffnungsbeschluss das eigentliche Insolvenzverfahren ein.

Das Insolvenzgericht bestellt einen Insolvenzverwalter
Das Insolvenzgericht bestellt einen Insolvenzverwalter

Mit diesem Beschluss geht auch die Bestellung eines Insolvenzverwalters einher, den das Gericht ausgewählt hat. Im Einzelnen enthält dieser Eröffnungsbeschluss, den das Insolvenzgericht erlässt, unter anderem folgende Angaben:

  • Firma oder Name/Vorname und Geburtsdatum des Schuldners, Registergericht und -nummer, Geschäftszweig oder Beschäftigung, Niederlassung oder Wohnung des Schuldners
  • Name und Adresse des Insolvenzverwalters
  • Stunde der Eröffnung

Insolvenzverwalter und Gläubigerversammlung

Mit der Insolvenzeröffnung geht die eigentliche Arbeit an den Insolvenzverwalter über. Das Insolvenzgericht behält aber weiterhin eine wichtige Aufgabe: Es ist gemäß § 58 InsO für die Aufsicht über den Verwalter zuständig.

Hierzu gehört, dass es von ihm jederzeit Auskünfte oder Berichte zum Stand der Dinge verlangen kann. Zudem kann es ein Zwangsgeld gegen ihn festsetzen, wenn er seine Pflichten nicht erfüllt, oder ihn aus dem Amt entlassen. Außerdem ist es auch das Insolvenzgericht, das die Vergütung des Insolvenzverwalters festlegt.

Eine weitere Aufgabe des Insolvenzgerichts: Es beruft die Gläubigerversammlung ein und leitet deren Sitzungen. Diese Versammlung stellt im Insolvenzverfahren die Interessenvertretung der Gläubiger dar. Sie entscheidet zum Beispiel im Berichtstermin über den Fortgang des Verfahrens und berät im Schlusstermin über die Schlussrechnung und die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.

Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens

Im Rahmen der Verbraucherinsolvenz ist das Insolvenzgericht zudem für die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens zuständig. Hiermit ist der Versuch einer gerichtlichen Einigung mit den Gläubigern gemeint, der nach dem Scheitern einer außergerichtlichen Einigung und dem daraufhin erfolgten Insolvenzantrag sowie vor der Eröffnung des eigentlichen Verfahrens durchgeführt wird.

Das Insolvenzgericht stellt den Gläubigern den vom Schuldner erstellten Schuldenbereinigungsplan zu und fordert sie zur Stellungnahme auf. Sollte mehr als die Hälfte der Gläubiger zustimmen oder die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtansprüche betragen, so kann das Gericht die Ablehnung eines Gläubigers durch Zustimmung ersetzen, damit der Plan durchgesetzt werden kann.

Negativbescheinigung vom Insolvenzgericht

Der Antrag auf Negativbescheinigung wird beim Insolvenzgericht gestellt.
Der Antrag auf Negativbescheinigung wird beim Insolvenzgericht gestellt.

In bestimmten Fällen kann es notwendig sein, eine Bescheinigung vom Insolvenzgericht zu erhalten, dass eine Person (die betroffene Person oder ein Dritter) gerade kein laufendes Insolvenzverfahren hat oder dass in den letzten fünf Jahren kein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wurde. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Negativbescheinigung.

Der Antrag auf Negativbescheinigung wird beim Insolvenzgericht gestellt, das für die betreffende Person zuständig ist, in der Regel also das Amtsgericht an ihrem Wohnort. Dieses stellt dann die Bescheinigung aus, dass die Person nichts mit dem Insolvenzgericht zu tun hat – dies dient in der Regel als Beleg dafür, dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

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Über den Autor

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Albert K.

Albert hat einen Abschluss in Betriebswirtschaftslehre von der Hochschule Stendal. Er ist seit 2019 ein Mitglied des privatinsolvenz.net-Teams. Im Schuldenrecht befasst er sich vor allem mit den Themen Schuldenbereinigung und Privatinsolvenz.

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