Drohende Zahlungsunfähigkeit bei GmbH & Co.

Von Meike Z.

Letzte Aktualisierung am: 8. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Vorliegende und drohende Zahlungsunfähigkeit: Beispiele für Eröffnungsgründe bei der Insolvenz.
Vorliegende und drohende Zahlungsunfähigkeit: Beispiele für Eröffnungsgründe bei der Insolvenz.

Laut einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2017 an deutschen Amtsgerichten insgesamt 20.093 Unternehmensinsolvenzen – offiziell als Regelinsolvenzen bekannt – angemeldet. Im Vergleich zum Vorjahr stellt das erfreulicherweise einen Rückgang um 6,6 Prozent dar. Seit 1999 haben noch nie so wenige Unternehmen die Insolvenz angemeldet.

Unter gewissen Umständen kann oder muss ein Unternehmen einen Eröffnungsantrag beim zuständigen Gericht stellen. Doch gehört auch die drohende Zahlungsunfähigkeit dazu?

Drohende Zahlungsunfähigkeit kurz zusammengefasst

Wann droht ein Schuldner, zahlungsunfähig zu werden?

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß Insolvenzrecht vor, wenn ein Schuldner voraussichtlich nicht dazu in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Kann die Insolvenzeröffnung schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt werden?

Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist laut InsO (Insolvenzordnung) nur dann ein Eröffnungsgrund, wenn der Schuldner selbst den Antrag stellt.

Ist ein Insolvenzantrag in diesem Fall Pflicht?

Nein. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss jedoch nicht zwingend ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

Wann liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor? Eine Definition

Das Insolvenzrecht – genauer die Insolvenzordnung (InsO) – unterscheidet zwei verschiedene Formen der Zahlungsunfähigkeit: die vorliegende und die drohende. Liegt tatsächlich eine Zahlungsunfähigkeit vor, so kann gemäß § 17 InsO der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen.

Bezüglich der drohenden Zahlungsunfähigkeit gilt gemäß § 18 Abs. 2 InsO Folgendes:

Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Laut Insolvenzrecht gibt es auch noch die Überschuldung. Diese liegt vor, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten das Vermögen des Schuldners übersteigen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

Wie lässt sich die drohende Zahlungsunfähigkeit durch eine Prognose feststellen?

Wann liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor? Der Prognosezeitraum spielt bei der Ermittlung eine Rolle.
Wann liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor? Der Prognosezeitraum spielt bei der Ermittlung eine Rolle.

Aber wie kann nun die drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt werden? Hierzu muss eine insolvenzrechtliche Liquiditätsbilanz aufgestellt werden.

In deren Rahmen ist die komplette Finanzlage bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle bestehenden Verbindlichkeiten fällig werden, zu berücksichtigen.

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) gilt dabei Folgendes: Es liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die Prognose ergibt, dass die Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung (Az.: IX ZR 93/11).

Ein weiteres Urteil des BGH besagt, dass eine Prognose der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch auf künftig fällig werdende Verbindlichkeiten gestützt werden kann. In diesem Fall muss vorausgesetzt werden, dass aufgrund gegebener Umstände eine Fälligstellung im Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich ist (Az.: IX ZR 211/13).

Der Zeitraum, den die Prognose umfassen soll, endet, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten fällig werden. Handelt es sich um äußerst langfristige Verbindlichkeiten, wird in der Regel bis zum Ende des nachfolgenden Geschäftsjahres prognostiziert.

Drohende Zahlungsunfähigkeit: Besteht Antragspflicht?

In gewissen Fällen müssen Unternehmen die Insolvenz anmelden. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach oder stellen sie den Antrag zu spät, machen sie sich der Insolvenzverschleppung schuldig. Grundsätzlich gilt laut Insolvenzrecht, dass sowohl die Zahlungsunfähigkeit als auch die Überschuldung Eröffnungsgründe sind.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit stellt einen Eröffnungsgrund dar, wenn der Schuldner selbst den Antrag stellt. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet.

Wurde die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung festgestellt, muss innerhalb von drei Wochen ein entsprechender Antrag auf Eröffnung der Insolvenz gestellt werden.

Wie können Unternehmen eine drohende Insolvenz abwenden?

Drohende Zahlungsunfähigkeit sollte von einem Fachmann festgestellt werden.
Drohende Zahlungsunfähigkeit sollte von einem Fachmann festgestellt werden.

Hat ein Experte eine drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt, ist schnelles Handeln gefragt. Um eine Insolvenz abzuwenden, kann ein sogenannter Turnaround helfen. Dieser hilft Unternehmen, die schon seit längerem mit Verlusten oder Gewinnrückgängen zu kämpfen haben.

Zunächst ist es dabei wichtig, nachdem die drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt wurde, die Liquidität sicherzustellen. Um die Verbindlichkeiten zu reduzieren, kann ein Forderungsverzicht mit den Gläubigern – ein sogenanntes Moratorium – ausgehandelt werden. Unter anderem ist es auch möglich, dass nicht mehr benötigte Wirtschaftsgüter veräußert oder Festgeldkonten aufgelöst werden. Des Weiteren haben Gesellschafter die Möglichkeit, Einlagen zu tätigen.

Wurde die drohende Zahlungsunfähigkeit vorerst abgewendet, geht es dann darum, das Unternehmen und all seine Bereiche zu analysieren, um auf diese Grundlage ein Sanierungskonzept zu erstellen.

Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor, kann aber auch die Insolvenz eine gute Option sein. Diese geht nämlich nicht unbedingt mit einer Liquidation des Unternehmens einher. Ist die Firma noch zahlungsfähig, kann ein sogenanntes Schutzschirmverfahren durchgeführt werden. In dessen Rahmen wird das Unternehmen saniert.

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Meike Z.

Meike unterstützt das privatinsolvenz.net-Team seit 2016. Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, Themen, die das Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht betreffen, leicht verständlich aufzubereiten.

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