Der Gesetzgeber hat den Ablauf eines Insolvenzverfahrens genau geregelt. Es beginnt stets mit einem Insolvenzantrag des Schuldners oder eines Gläubigers. Mit dem Eingang des Antrags beim Insolvenzgericht beginnt das Insolvenzeröffnungsverfahren, in welchem der Richter prüft, ob die Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung erfüllt sind.
Ist das der Fall, so erlässt er einen Eröffnungsbeschluss, in dem unter anderem ein Berichtstermin zur Insolvenz festgesetzt wird. Was es mit diesem Termin auf sich hat, erläutern wir im folgenden Ratgeber.
Berichtstermin im Insolvenzverfahren kurz zusammengefasst
Im Berichtstermin zum Insolvenzverfahren erläutert der Insolvenzverwalter unter anderem die wirtschaftliche Situation des Schuldners.
Das Gericht bestimmt im Eröffnungsbeschluss zum Insolvenzverfahren einen Berichtstermin.
Die Verbraucherinsolvenz ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren. Hier wird normalerweise kein Berichtstermin anberaumt.
Inhalt
Bedeutung des Berichtstermins
Dieser Termin spielt vor allem bei der Regelinsolvenz eine besondere Bedeutung. Hier kommt die Gläubigerversammlung zum ersten Mal zusammen und entscheidet über die Zukunft des Unternehmens.
Das Insolvenzgericht setzt diesen Termin frühestens sechs Wochen und spätestens drei Monate nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. Er wird im Internet unter den Insolvenzbekanntmachungen der Gerichte bekanntgegeben.
Trotzdem ist der Berichtstermin zum Insolvenzverfahren nicht öffentlich. Nur der Insolvenzverwalter, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger bzw. deren Vertreter dürfen daran teilnehmen.
Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter
Geregelt ist der Berichtstermin zum Insolvenzverfahren in § 156 Insolvenzordnung (InsO):
„Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.“
Den Inhalt des Berichts gibt die Vorschrift vor. Er umfasst insbesondere:
- Erörterung der Unternehmenskrise und ihrer Ursachen
- Prüfung der möglichen Insolvenzgründe und des Zeitpunkt ihres Entstehens
- Aussichten zur Unternehmensfortführung
- Darstellung der möglichen Sanierungs- zw. Liquidierungsszenarien
- Möglichkeiten für einen Insolvenzplan (Sanierungsplan) und dessen Risiken
- Auswirkungen auf die Befriedigung der Insolvenzgläubiger, insbesondere deren Quotenaussichten und der voraussichtliche Verteilungszeitpunkt
Der Berichtstermin bildet im Insolvenzverfahren die wichtigste Entscheidungsgrundlage der Gläubigerversammlung über die Zukunft des insolventen Unternehmens.
Mit den dort bereitgestellten Informationen können sie sich auf eine Stilllegung oder Fortführung des Betriebs einigen.
Der Insolvenzverwalter nimmt den Bericht gewöhnlich schriftlich zu den Insolvenzakten. Dadurch können auch diejenigen Gläubiger per Akteneinsicht diese Informationen einsehen, die nicht am Berichtstermin zum Insolvenzverfahren teilgenommen haben.
Allerdings muss der Insolvenzverwalter diese Unterlagen nicht von sich aus an die Gläubiger zusenden. Auch werden sie nicht im Internet veröffentlicht.
Entscheidungen der Gläubigerversammlung im Berichtstermin zur Insolvenz
Gemäß § 157 InsO entscheidet die Gläubigerversammlung im Berichtstermin zum Insolvenzverfahren über die Zukunft des Unternehmens. Soll es stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden? Sie kann bei ihrem Entschluss auch zu dem Ergebnis kommen, das Unternehmen nur teilweise stillzulegen bzw. fortzuführen.
Außerdem kann die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter damit beauftragen, einen Insolvenzplan zu erarbeiten.
Bevor eine Entscheidung ergeht, müssen folgende Verfahrensbeteiligte eine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten:
- Schuldner
- Gläubigerausschuss
- Betriebsrat
- Sprecherausschuss der leitenden Angestellten
Gibt es den Berichtstermin auch in der Verbraucherinsolvenz?
Der Berichtstermin zum Insolvenzverfahren spielt vor allem bei der Unternehmensinsolvenz eine wichtige Rolle.
Die Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) hingegen ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, bei dem normalerweise kein Berichtstermin im Sinne von
§ 157 InsO stattfindet.
Das hat auch einen Grund. Der Privatinsolvenz ist der Versuch der außergerichtlichen Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern vorgeschaltet. In diesem Schuldenbereinigungsverfahren legt der Schuldner seinen Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan vor und erörtert bereits zu diesem Zeitpunkt seine wirtschaftliche Situation. Dadurch kennen die Gläubiger dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bereits, bevor dieser die Insolvenz beantragt.
Folglich muss der Insolvenzverwalter die Insolvenzgläubiger auch nicht mehr über die wirtschaftliche Situation des Schuldners informieren.
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