Alle Jahre wieder steht die Weihnachtszeit an. Schnee bedeckt die Straßen, Balkons verwandeln sich in stromfressende Lichterdickichte und die arbeitende Bevölkerung sehnt die Feiertage herbei. Diejenigen unter den Berufstätigen, die Weihnachtsgeld bekommen, können sich über einen zusätzlichen Geldsegen freuen.
Doch was, wenn Sie sich in einer Privatinsolvenz befinden und die Auszahlung des Weihnachtsgeldes ansteht? Ist Weihnachtsgeld pfändbar bei einer Privatinsolvenz oder dürfen Sie dieses behalten? Wenn es möglich ist: Wie viel ist dann vom Weihnachtsgeld pfändbar? Spielt eine Rolle, dass es sich beim Weihnachtsgeld um eine Sonderzahlung handelt?
Dieser Beitrag beantwortet wichtige Fragen zur Möglichkeit der Pfändung vom Weihnachtsgeld, damit Sie auch als Schuldner unbeschwert in die festliche Jahreszeit starten können.
Die Frage, ob Weihnachtsgeld pfändbar ist kurz zusammengefasst
Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des Monatseinkommens nicht pfändbar. Wie der pfändbare Betrag ermittelt wird, lesen Sie hier. Oder nutzen Sie den unten stehenden Rechner.
Nein. Das Gesetz legt eine Obergrenze für die Nicht-Pfändbarkeit von Weihnachtsgeld fest. Diese legt bei 500 Euro. Alles darüber hinaus ist pfändbar.
Die Pfändbarkeit von Weihnachtsgeld ist in § 850a Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Inhalte
Pfändung von Weihnachtsgeld – welche Berechnung und Rechtslage gilt?
Die Frage, ob Weihnachtsgeld pfändbar ist, lässt sich mit einem nicht ganz klaren “Ja und Nein” beantworten. Eine Erklärung bietet ein Blick in den Gesetzestext, der die Weihnachtsgeld-Pfändung regelt.
Ist Weihnachtsgeld pfändbar – diese Rechtsquelle klärt auf
Bei Weihnachtsgeld handelt es sich um eine Sonderzahlung, die zusätzlich zum regulären Entgelt in manchen Berufen gezahlt wird.
Ob und welche Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld pfändbar sind, ist in § 850a ZPO geregelt.
Die hier aufgeführte Liste unpfändbarer Bezüge enthält auch sogenannte Weihnachtsvergütungen, die
bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro
unpfändbar sind. Dementsprechend darf Weihnachtsgeld nicht gepfändet werden, wenn es nicht höher ausfällt als ein halber Monatslohn und unter 500 Euro liegt. Was aber passiert, wenn der Betrag darüber liegt? Ist das Weihnachtsgeld dann voll pfändbar oder wird nur ein Anteil berechnet?
Weihnachtsgeld nicht pfändbar
Tatsächlich bedeutet dies, dass Sie bis zu 500 Euro behalten dürfen, auch wenn Ihr Weihnachtsgeld diesen Pfändungsfreibetrag eigentlich überstiegen hätte. Dasselbe gilt auch für ein anderweitig gezahltes “13. Monatsgehalt”. Selbst bei einer Privatinsolvenz und andauernder Lohnpfändung bliebt ihr Weihnachtsgeld nur teilweise pfändbar.
Pfändung von Weihnachtsgeld bei der Nettomethode
Seit 2013 muss bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens in Deutschland die sogenannte “Nettomethode” verwendet werden. Dies hat den Grund, dass mit der vorher angewandten Bruttomethode die pfändbaren Beträge bei steigendem Einkommen unverhältnismäßig hoch stiegen.
Bei der Nettomethode zieht ein Arbeitgeber zuerst alle unpfändbaren Beträge vom Bruttolohn ab und ermittelt dann durch Abzug von Steuer und Versicherungsbeiträgen den Nettolohn.
Erst dann wird der Pfändungsfreibetrag abgezogen und der Rest zur Pfändung freigegeben. Wenn Sie Weihnachtsgeld erhalten, wird dies also im betroffenen Monat vom gesamten Bruttolohn abgezogen, bevor von diesem Steuern abgezogen werden und er als Nettolohn gepfändet wird. Selbst wenn Ihr Weihnachtsgeld pfändbar ist, haben sie also nach dieser Rechnung Vorteile gegenüber der alten Methode.
Jetzt den Pfändungsbetrag ermitteln!
Bildnachweise:
– fotolia.com/ Grecaud Paul
– fotolia.com/ 5ph