Vollstreckungsgericht – Zuständigkeit und Aufgaben

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 26. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Das Vollstreckungsgericht ordnet Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an.
Das Vollstreckungsgericht ordnet Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an.

Für jedes Rechtsgebiet ist ein bestimmtes Gericht zuständig. Wenn sich z. B. zwei Personen – sagen wir: Gläubiger und Schuldner – streiten, dann können sie ihre Auseinandersetzung vor dem Zivilgericht austragen. Wenn der Gläubiger seinen Schuldner etwa erfolgreich auf Bezahlung einer offenen Forderung verklagt, wird dieses Gericht Letzteren zur Bezahlung verurteilen.

Wenn der Schuldner danach immer noch nicht zahlt, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung veranlassen. Für bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen ist dann das Vollstreckungsgericht zuständig. Es setzt privatrechtliche Ansprüche mit Staatsgewalt durch, indem es Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anordnet bzw. bei diesen Maßnahmen mitwirkt.

Vollstreckungsgericht kurz zusammengefasst

Was ist ein Vollstreckungsgericht?

Vollstreckungsgerichte ordnen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an oder wirken an diesen mit. Welche Aufgaben diese Gerichte konkret übernehmen, lesen Sie hier.

Welches Gericht fungiert als Vollstreckungsgericht?

Zuständiges Vollstreckungsgericht ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll.

Was macht das Zentrale Vollstreckungsgericht?

Das Zentrale Vollstreckungsgericht nimmt selbst keine Zwangsvollstreckung vor. Es ist lediglich für die Führung und Verwaltung des Schuldnerverzeichnisses verantwortlich.

Aufgaben des Vollstreckungsgerichts

Das Vollstreckungsgericht entscheidet per Beschluss, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
Das Vollstreckungsgericht entscheidet per Beschluss, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.

Ein Vollstreckungsgericht hat unter anderem folgende Aufgaben:

  • Pfändung von Forderungen und Rechten des Schuldners, insbesondere Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, z. B. für eine Kontopfändung oder Gehaltspfändung
  • Gewährung von Vollstreckungsschutz und Räumungsschutz
  • Erlass von Durchsuchungsanordnungen, etwa im Rahmen einer Sachpfändung
  • Erlass eines Haftbefehls, wenn sich der Schuldner etwa weigert, die Vermögensauskunft abzugeben
  • Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken
  • Festsetzung der Verfahrenskosten für die Zwangsvollstreckung
  • Gewährung der Prozesskostenhilfe (PKH) im Zwangsvollstreckungsverfahren

Anders als ein Prozessgericht entscheidet ein Vollstreckungsgericht nicht per Urteil, sondern durch einen Beschluss. Eine mündliche Verhandlung ist hierfür – anders als bei einem Urteil – nicht erforderlich. Gegen diese Beschlüsse können Betroffene das Rechtsmittel der (sofortigen) Beschwerde einlegen.

Zentrales Vollstreckungsgericht

Des Weiteren gibt es in jedem Bundesland ein Zentrales Vollstreckungsgericht. Es führt und verwaltet die Vermögensverzeichnisse und das Schuldnerverzeichnis des jeweiligen Bundeslandes, in welchen beispielsweise diejenigen Schuldner registriert sind, welche die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert haben.

Das Zentrale Vollstreckungsgericht führt und verwaltet das Schulderverzeichnis.
Das Zentrale Vollstreckungsgericht führt und verwaltet das Schulderverzeichnis.

Das Zentrale Vollstreckungsgericht führt keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch. Es verteilt auch nicht die Zwangsvollstreckungsaufträge der Gläubiger an die jeweils zuständigen Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht).

Seine Aufgaben sind vielmehr die Folgenden:

  • Führung und Verwaltung des Schuldnerverzeichnisses des jeweiligen Bundeslandes
  • Bewilligen von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis für Berechtigte
  • Entzug der Einsichtsberechtigung bei Missbrauch
  • vorzeitige Löschung von Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Löschung und Korrektur von offensichtlich fehlerhaften Einträgen

Bitte beachten Sie, dass das Zentrale Vollstreckungsgericht selbst keine Auskünfte erteilt über die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Hierfür können Sie sich im gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder registrieren und anschließend entsprechende Auskünfte einholen.

Zuständigkeit vom Vollstreckungsgericht

Laut § 764 Zivilprozessordnung (ZPO) fungiert immer ein Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Dabei ist immer dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das konkrete Zwangsvollstreckungsverfahren stattfinden soll.

Will ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in Immobilien des Schuldners beantragen, so ist hierfür dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

Funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts

Zuständiges Amtsgericht ist gewöhnlich dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll.
Zuständiges Amtsgericht ist gewöhnlich dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll.

Innerhalb des Vollstreckungsgerichts erledigt der Rechtspfleger viele Aufgaben. Bestimmte Angelegenheiten bleiben jedoch dem Richter vorbehalten:

  • Anordnung der Haft
  • Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung (im Rahmen einer Sachpfändung)
  • Entscheidung über das Rechtsmittel der Erinnerung, welche sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet

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Über den Autor

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Franziska L.

Franziska studierte Rechtswissenschaften. Seit 2017 gibt sie als Redaktionsmitglied von privatinsolvenz.net Tipps zu den Themen Schulden und Geldsparen. Ihr besonderes Anliegen ist es, juristische Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung in ihren Texten möglichst einfach zu beantworten.

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