Taschenpfändung – dem (nackten) Mann in die Tasche gegriffen

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 11. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Gläubiger greifen eher selten zur Taschenpfändung, um eine Forderung durchzusetzen.
Gläubiger greifen eher selten zur Taschenpfändung, um eine Forderung durchzusetzen.

Eine böse Überraschung: Plötzlich steht der Gerichtsvollzieher vor dem Schuldner und will dessen Kleidung und Sachen nach Geld und wertvollen Dingen durchsuchen, um eine offene Forderung des Gläubigers einzutreiben.

Allerdings kommt eine solche Taschenpfändung eher selten vor. Und das aus gutem Grund: Der Griff in die Taschen des Schuldners, auch in seine Geldbörse, stellt einen sehr starken Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte dar.

Diese stehen aber unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes, sodass eine Taschenpfändung nur in Ausnahmefällen erlaubt ist. Mehr zu diesem Thema lesen Sie hier.

Taschenpfändung kurz zusammengefasst

Was passiert bei einer Taschenpfändung?

Bei einer Taschenpfändung durchsucht der Gerichtsvollzieher Kleidung, Taschen, Rucksäcke und Geldbörse des Schuldners direkt vor Ort auf pfändbare Gegenstände. Das muss nicht zwingend in dessen Wohnung geschehen.

Ist die damit verbundene körperliche Durchsuchung so ohne Weiteres erlaubt?

Nein. Weil diese Art der Zwangsvollstreckung bzw. Pfändung die Persönlichkeitsrechte des Schuldners sehr stark beeinträchtigt, ist sie nur in Ausnahmefällen zulässig. Näheres lesen Sie hier.

Darf jede x-beliebige Gerichtsvollzieher diese Durchsuchung im Rahmen der Taschenpfändung vornehmen?

Nein. Zum Schutz der Intimsphäre darf die Leibesvisitation nur durch eine Person gleichen Geschlechts erfolgen.

Taschenpfändung: Unter welchen Voraussetzungen ist sie erlaubt?

Die Taschenpfändung folgt demselben Muster, wie die Sachpfändung: Zunächst bedarf es demnach eines Vollstreckungstitels.
Die Taschenpfändung folgt demselben Muster, wie die Sachpfändung: Zunächst bedarf es demnach eines Vollstreckungstitels.

Geregelt ist die Taschenpfändung in der ZPO: Nach § 808 Zivilprozessordnung werden körperliche Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, dadurch gepfändet, dass sie der Gerichtsvollzieher in Besitz nimmt.

Die Taschenpfändung ist die körperliche Durchsuchung des Schuldners und seiner Taschen durch den Gerichtsvollzieher oder durch Vollziehungsbeamte auf vermeintlich pfändbare Gegenstände zu verstehen. Findet der Beamte dabei Bargeld oder Wertgegenstände, so können diese gepfändet werden.

Dabei findet diese Form der Pfändung nicht zwangsläufig in der Wohnung des Schuldners statt. Sie kann auch an zufälligen Orten erfolgen, z. B. am Arbeitsplatz.

Wie die Sachpfändung auch ist diese Pfändung nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt:

  • Der Gläubiger benötigt hierfür einen Vollstreckungstitel, also z. B. einen Vollstreckungsbescheid.
  • Für die Taschenpfändung muss ein Antrag vom Gläubiger gestellt werden (Pfändungsantrag).

Aufgrund des starken Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Schuldners ist diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme nur in Ausnahmefällen erlaubt. Außerdem muss sie verhältnismäßig sein.

Eine solche Ausnahme ist z. B. dann gegeben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Schuldner an seinem Körper oder in seinen Taschen pfändbare Gegenstände verbirgt, um sie einer rechtmäßigen Zwangsvollstreckung zu entziehen. Die Taschenpfändung darf nur durchgeführt werden, wenn sie Erfolg verspricht.

Um die Intimsphäre des Schuldners zu schützen, muss die Durchsuchung durch eine Person des gleichen Geschlechts vollzogen werden.

Was passiert mit den gepfändeten Gegenständen?

Für die Taschenpfändung gilt der Freibetrag aus der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO nicht.
Für die Taschenpfändung gilt der Freibetrag aus der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO nicht.

Wertgegenstände werden in der Regel versteigert. Der Erlös kommt dann dem Gläubiger zugute. Erzielt der Gerichtsvollzieher bei der Versteigerung einen Überschuss, also einen Erlös, der höher ist als die Schulden, so steht dieser Überschuss dem Schuldner zu.

Weil der Gerichtsvollzieher nicht prüft, ob die gepfändeten Sachen auch tatsächlich dem Schuldner gehören, besteht die Gefahr, dass auch Dinge unter den Hammer kommen, die im Eigentum einer dritten Person stehen.

Der rechtmäßige Eigentümer kann diese Sachen auf gerichtlichem Wege (Drittwiderspruchsklage) einfordern. Einzige Voraussetzung ist, dass die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet ist.

Darf bei ein Taschenpfändung auch Bargeld gepfändet werden?

Der Gerichtsvollzieher wird auch die Geldbörse des Schuldners nach Bargeld absuchen und dieses gegebenenfalls pfänden. Die Pfändung von Bargeld richtet sich nach § 815 ZPO.

Bei der Taschenpfändung gilt der Freibetrag des § 850c ZPO – die Pfändungsfreigrenzenicht. Denn diese Vorschrift regelt nur die Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen.

Bildnachweise:
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Über den Autor

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Franziska L.

Franziska studierte Rechtswissenschaften. Seit 2017 gibt sie als Redaktionsmitglied von privatinsolvenz.net Tipps zu den Themen Schulden und Geldsparen. Ihr besonderes Anliegen ist es, juristische Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung in ihren Texten möglichst einfach zu beantworten.

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