Wer viele Schulden hat und in eine Situation geraten ist, in der Vollstreckungsmaßnahmen drohen, hat ein grundlegendes Interesse an einem wirksamen Pfändungsschutz. Denn zur Sicherung des Existenzminimums steht jedem ein Freibetrag zu, der nicht gepfändet werden darf.
Die Einrichtung eines P-Kontos ist ein praktischer Weg, den jeweils zustehenden Pfändungsschutz umzusetzen. Was dieses P-Konto genau ist, darum soll es in diesem Ratgeber gehen.
Was muss ich beachten, um ein P-Konto zu eröffnen? Ist dies online möglich? Wann ist für ein Pfändungsschutzkonto eine Bescheinigung nötig? Erfahren Sie im Folgenden mehr.
P-Konto kurz zusammengefasst
Nein. Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt ein Guthaben von 1.178,59 Euro monatlich vor der Kontopfändung. Beträge, die über diesem Freibetrag liegen, erhält der Gläubiger.
Dieser Freibetrag kann bei entsprechenden weiteren Ansprüchen (z. B. auf Kindergeld) durch eine P-Konto-Bescheinigung erhöht werden.
Ja. Jedes Girokonto lässt sich kostenfrei in ein P-Konto umwandeln. Die Banken sind hierzu gesetzlich verpflichtet. Wie Sie dieses beantragen, lesen Sie hier.
Ja. Sie können Ihr Konto wieder in ein normales Girokonto umwandeln lassen oder die Bank wechseln. Lesen Sie dazu auch unseren Ratgeber zum Thema “P-Konto kündigen“.
Inhalte
Was ist ein P-Konto?
Der Begriff „P-Konto“ ist schnell entschlüsselt: Es handelt sich hierbei um ein Pfändungsschutzkonto. Doch was ist ein Pfändungsschutzkonto?
Ein solches Konto, bisweilen auch als P-Schutzkonto oder (ein wenig irreführend) als Pfändungskonto bezeichnet, bietet dem Inhaber – wie der Name schon sagt – Schutz vor Pfändungen. Daher eignet es sich für alle Personen, die aufgrund von Schulden von solchen Vollstreckungsmaßnahmen betroffen sind.
Wie hoch ist beim Pfändungsschutzkonto der Freibetrag?
Der Grundschutz eines P-Kontos beträgt immer 1.178,59 Euro. Darüber hinaus kann der Schutz durch den Nachweis weiterer Ansprüche erweitert werden. Anders gesagt: Der P-Konto-Freibetrag lässt sich erhöhen.
Hierzu ist es notwendig, den individuellen P-Konto-Freibetrag zu berechnen. Was kann diesen Betrag beeinflussen? Denkbar sind gemäß § 850k Zivilprozessordnung (ZPO) zum Beispiel folgende Auslöser:
- Unterhaltspflichten
- Kindergeld
- Sozialleistungen
Inwieweit bestehende Unterhaltspflichten die Freigrenzen erhöhen, lässt sich jeweils der aktuellen Pfändungstabelle entnehmen. Das Kindergeld ist nur dann geschützt, wenn die Pfändung keine Unterhaltsforderungen für ein Kind betreffen.
Um einen solchen erweiterten Schutz für Ihr P-Konto zu beantragen, brauchen Sie Nachweise. Eine solche Bescheinigung für Ihr P-Konto können Sie beispielsweise beim Sozialleistungsträger, bei Familienkassen, bei anerkannten Schuldnerberatungsstellen oder bei Rechtsanwälten erhalten.
Wie kann ich ein Pfändungsschutzkonto beantragen?
Wenn Sie ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten möchten, haben Sie zwei Möglichkeiten:
- ein neues Pfändungsschutzkonto eröffnen
- ein bestehendes Girokonto umwandeln
Viele fragen sich, ob Sie ein P-Konto auch online eröffnen oder beantragen können. In der Regel stellen die meisten Banken das Antragsformular im Internet zur Verfügung. Allerdings muss dieses anschließend ausgedruckt und unterschrieben an die Bank geschickt werden. Ausschließlich online ein P-Konto zu eröffnen, ist also in der Regel nicht möglich.
Wenn Sie bereits über ein Girokonto verfügen, können Sie dieses in ein P-Konto per Antrag umwandeln lassen, wenn eine Pfändung ansteht oder bereits erfolgt ist. Der Pfändungsschutz gilt nämlich auch für Pfändungen, die bis zu vier Wochen vor der Umwandlung des Kontos zugestellt worden sind.
Mehrere Konten oder mehrere Menschen: Was ist zu beachten?
Inhaber eines Girokontos, das als Gemeinschaftskonto geführt wird, müssen beachten, dass ein P-Konto nur als Einzelkonto möglich ist. Dies sollte rechtzeitig bedacht werden, damit bei Eintritt von Pfändungen ein Einzelkonto vorliegt, auf dem der Pfändungsschutz gewährt werden kann.
Des Weiteren sollte beachtet werden, dass jeder nur ein P-Konto haben darf. Anderenfalls liefe dies auf die mehrfache Gewährung des Pfändungsschutzes hinaus. Daher muss bei der Umwandlung oder Eröffnung eines P-Kontos versichert haben, dass keine weiteren solchen Konten bestehen. Dies kann über eine Anfrage bei Auskunfteien überprüft werden, sodass Falschaussagen wenig sinnvoll und nicht zu empfehlen sind.
P-Konto-Einrichtung: Welche Pflichten die Bank hat
Ob Sie nun bereits ein Girokonto besitzen oder nicht – in jedem Fall haben Sie das Recht auf ein P-Konto. Denn bei einem bestehenden Konto ist die Bank auf Antrag des Kontoinhabers verpflichtet, bei Vorliegen einer Pfändung eine Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen durchzuführen. Diese muss kostenlos erfolgen.
Wer kein Konto hat, für den gilt: Jeder hat in Deutschland Anspruch auf ein Konto. Die Banken sind daher verpflichtet, jedem zumindest ein Basiskonto zur Verfügung zu stellen. Dieses kann auf Antrag direkt als P-Konto eröffnet oder später umgewandelt werden.
P-Konto: Mit welchen Gebühren ist zu rechnen?
Zwar darf die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto nicht mit Kosten verbunden sein, doch für das P-Konto selbst dürfen Banken Gebühren verlangen. Diese müssen aber angemessen sein und sich somit im Bereich üblicher Kontoführungsgebühren befinden.
Bei der Umwandlung eines bestehenden Girokontos dürfen laut mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs die Gebühren nicht erhöht werden, da es sich beim P-Konto nicht um ein eigenes Kontomodell, sondern eine Ergänzung zum zugrundeliegenden Konto handelt.
Was ein P-Konto für Nachteile haben kann
Wenn keine Pfändungen zu befürchten sind, besteht kein Grund, ein P-Konto zu haben. Zwar schützt ein P-Konto vor der Pfändung durch einen Gläubiger, weitere Vorteile hat es in der Regel jedoch nicht. Stattdessen ist mit einem eingeschränkten Leistungsumfang zu rechnen.
Auch wenn Leistungen des ursprünglichen Kontos wie das Abheben von Bargeld oder die Nutzung von Onlinebanking nach der Umstellung weiterhin zur Verfügung gestellt werden müssen, ist dies zum Teil nicht der Fall. Der Kontoinhaber muss dann selbst aktiv werden und die Bank darauf hinweisen.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin seit 2015 in der Privatinsolvenz und habe seit her ein P-Konto. Allerdings kann ich kein Bargeld (Pfändungsfreibetrag) abheben,wenn ich bei der Bank Nachfrage heisst es es sind noch Gläubiger drauf. Frag ich bei meinen Verwalter nach heisst es setzen Sie sich mit ihrer Bank in Verbindung…
Ich kann lediglich Überweisungen tätigen.
Vielen Dank
Sandra