Verbraucher, denen die Kontopfändung droht, müssen unverzüglich handeln, wenn sie wenigstens einen Teil ihres Bankguthabens vor der Pfändung bewahren wollen. Nur wer sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln lässt, kann weiterhin auf einen Freibetrag zugreifen und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Wer diesen Pfändungsschutz jedoch nicht mehr benötigt, sollte das P-Konto wieder kündigen und ein normales Girokonto nutzen. Denn das Pfändungsschutzkonto ist gewöhnlich mit weniger Leistungen und höheren Gebühren verbunden. Auch droht dem Kontoinhaber eine gewisse Stigmatisierung durch die Bank. In diesem Ratgeber fassen wir die wichtigsten Fakten zur Kündigung von einem P-Konto zusammen.
Das Thema „Pfändungsschutzkonto kündigen“ kurz zusammengefasst
Wenn Sie Ihr Konto wieder als normales Girokonto nutzen wollen, können Sie die Zusatzvereinbarung zum P-Konto kündigen. Mehr dazu lesen Sie hier. Als Orientierung für Ihr Kündigungsschreiben bieten wir ein kostenloses Muster an, welches Sie hier herunterladen können.
Ja, Sie können das P-Konto auch gänzlich auflösen und bei einer anderen Bank ein neues P-Konto einrichten, sobald Ihre Kündigung wirksam ist. Sie müssen also die Frist abwarten, um Überschneidungen zu vermeiden. Denn jeder Verbraucher darf nur ein einziges Pfändungsschutzkonto haben.
Ja, das ist möglich. Allerdings entfällt damit der Pfändungsschutz und sie laufen Gefahr, dass noch vorhandenes Guthaben an den Gläubiger überwiesen wird.
Inhalte
Anspruch auf Rückumwandlung bei Kündigung der Zusatzvereinbarung zum Pfändungsschutzkonto
Vor einiger Zeit war es noch gar nicht so einfach, das P-Konto zu kündigen, weil sich einige Geldinstitute schlichtweg weigerten, das Konto nach Beendigung der Pfändung wieder in ein normales Girokonto umzuwandeln.
Zwar sieht § 850k Abs. 7 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) einen gesetzlichen Anspruch des Bankkunden auf Umwandlung seines Kontos in ein P-Konto vor. Ein Rückumwandlungsanspruch ist gesetzlich jedoch nicht ausdrücklich vorgesehen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2015 jedoch zugunsten der Verbraucher, dass diese ein Recht auf Rückumwandlung haben, indem sie die Zusatzvereinbarung zum P-Konto kündigen:
„Indes folgt der Rückumwandlungsanspruch daraus, dass das Pfändungsschutzkonto keinen selbständigen, vom bestehenden oder neu abzuschließenden Girovertrag zu trennenden Zahlungsdiensterahmenvertrag […] darstellt, der – ersatzlos – an die Stelle des bisherigen Vertrages über das herkömmliche Girokonto tritt. Vielmehr wird der gesetzliche Pfändungsschutz insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt, die auf dem Girovertrag über das schon bestehende oder neu einzurichtende Girokonto […] aufbaut, […]. Wird die Zusatzvereinbarung über das Pfändungsschutzkonto gekündigt, gelten daher die bisherigen Vereinbarungen über das dem Pfändungsschutzkonto zugrundeliegende herkömmliche Girokonto fort.“
[Quelle: BGH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: XI ZR 187/13]
Wer sein P-Konto kündigen möchte, sollte dabei folgende Dinge beachten: Die Kündigung kann laut Bundesgerichtshof an die Einhaltung einer angemessenen Frist, beispielsweise zum Monatsende, geknüpft werden. Mit der Beendigung der Zusatzvereinbarung gelten wieder die ursprünglichen Vertragsregelungen zum Girokonto.
P-Konto kündigen mit kostenloser Vorlage
Sie wissen nicht, wie Sie Ihr Kündigungsschreiben verfassen sollen? Nutzen Sie als erste Orientierung unser kostenloses Muster. Bitte beachten Sie jedoch, dass dies nur eine unverbindliche Vorlage ist, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und die keine Rechtsberatung ersetzt.
Bankkunde
(Name, Anschrift)
Bank
(Name, Anschrift)
Ort, Datum
Kündigung der Zusatzvereinbarung über das P-Konto – Konto-Nr.: …..
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich kündige die Zusatzvereinbarung „Pfändungsschutzkonto“ zu meinem Girokonto mit der Konto-Nr. ………. zum ………. bzw. hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ich möchte das Konto anschließend als gewöhnliches Girokonto bei Ihnen weiterführen.
Ich bitte um schriftliche Bestätigung der Rückumwandlung. Vielen Dank.
Mit freundlichem Gruß
(Name, Unterschrift)
Das kostenlose Muster können Sie hier herunterladen:
PDFDOCAuch das ist möglich: P-Konto kündigen wegen Bankwechsel
Bankkunden können das Pfändungsschutzkonto auch komplett kündigen und zu einer anderen Bank wechseln, um dort ein z. B. neues P-Konto zu eröffnen. Weil aber jeder nur ein P-Konto haben darf, ist das erst ab dem Moment möglich, in welchem die Kündigung des alten Kontos wirksam wird.
Achten Sie darauf, dass Sie auf dem gekündigten Konto noch genügend Restguthaben besitzen, um davon offene Kontogebühren zu bezahlen. Anderenfalls könnte sich die Bank wegen eigener Zahlungsansprüche weigern, das Konto zu schließen, obwohl Sie das P-Konto kündigen.
Banken und Sparkassen müssen ihren Kunden beim Kontowechsel und der damit verbundenen Umstellung von Lastschriften, Daueraufträgen etc. helfen, wenn diese das wünschen. So schreibt es das Zahlungskontengesetz (ZKG) vor. Der Gesetzgeber will den Bankwechsel damit vereinfachen und dafür sorgen, dass das neue Konto schnell einsatzbereit ist.
Verbraucher, deren P-Konto im Minus liegt oder bei denen noch eine Kontopfändung läuft, sollten auf diese gesetzliche Kontowechselhilfe verzichten. Anderenfalls besteht kein lückenloser Pfändungsschutz mehr. das P-Konto im Minus ist. Ein lückenloser Pfändungsschutz kann dabei nicht gewährleistet w
Kündigung vom Pfändungsschutzkonto durch die Bank
Bisher existiert kein expliziter gesetzlicher Schutz gegen die Kündigung des Kontos durch die Bank. Demnach kann die Bank das P-Konto genauso kündigen wie ein Girokonto. Das ZKG sieht hierbei allerdings einige Einschränkungen vor.
Kündigt ein Geldinstitut ein Girokonto mit P-Konto-Funktion, darf der betroffene Verbraucher sofort die Eröffnung eines Basiskontos (Jedermann-Konto) beanspruchen, wenn er kein anderes Konto besitzt. Diesen Anspruch hat er auch gegenüber der kündigenden Bank. Das ZKG verpflichtet alle Bank, einem Kunden, der ein Basiskonto beantragt, auch ein solches anzubieten (Kontrahierungszwang).
Banken, die diesem Zwang unterliegen und trotzdem ein bestehendes P-Konto kündigen, handeln unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in seinem Urteil vom 10.4.2018 (Az. 14 U 82/16).
Sollte Ihre Bank in einem derartigen Fall dennoch Ihr P-Konto kündigen, können Sie Folgendes dagegen unternehmen:
- Legen Sie Widerspruch gegen die Kündigung ein und verweisen Sie dabei auf die soeben erwähnte Rechtsprechung des OLG Dresden.
- Wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle (Ombudsmann oder -frau) der betroffenen Bank. Diese ist entweder im Impressum auf der Website des Geldinstituts vermerkt oder Sie können Sie bei der Aufsichtsbehörde BaFin erfragen.
- Beschweren Sie sich außerdem direkt bei der BaFin.
- Beantragen Sie vorsichtshalber ein Basiskonto bei einer anderen Bank, um weiterhin handeln und zahlen zu können.
Quellen und weiterführende Links
Bildnachweise: Fotolia.com/Wellnhofer Designs (Vorschaubild), Fotolia.com/Wellnhofer Designs , Fotolia.com/rcfotostock, istockphotos.com/Brezina, Fotolia.com/ferkelraggae