P-Konto kündigen – Rückumwandlung in ein normales Girokonto

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 11. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Kann man ein P-Konto kündigen?
Kann man ein P-Konto kündigen?

Verbraucher, denen die Kontopfändung droht, müssen unverzüglich handeln, wenn sie wenigstens einen Teil ihres Bankguthabens vor der Pfändung bewahren wollen. Nur wer sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln lässt, kann weiterhin auf einen Freibetrag zugreifen und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten.

Wer diesen Pfändungsschutz jedoch nicht mehr benötigt, sollte das P-Konto wieder kündigen und ein normales Girokonto nutzen. Denn das Pfändungsschutzkonto ist gewöhnlich mit weniger Leistungen und höheren Gebühren verbunden. Auch droht dem Kontoinhaber eine gewisse Stigmatisierung durch die Bank. In diesem Ratgeber fassen wir die wichtigsten Fakten zur Kündigung von einem P-Konto zusammen.

Das Thema „Pfändungsschutzkonto kündigen“ kurz zusammengefasst

Kann ich ein P-Konto kündigen, um es als normales Konto weiterzunutzen?

Wenn Sie Ihr Konto wieder als normales Girokonto nutzen wollen, können Sie die Zusatzvereinbarung zum P-Konto kündigen. Mehr dazu lesen Sie hier. Als Orientierung für Ihr Kündigungsschreiben bieten wir ein hier ein kostenloses Muster zum Download an.

Darf ich mein P-Konto kündigen und ein neues P-Konto eröffnen – bei einer anderen Bank?

Ja, Sie können das P-Konto auch gänzlich auflösen und bei einer anderen Bank ein neues P-Konto einrichten, sobald Ihre Kündigung wirksam ist. Sie müssen also die Frist abwarten, um Überschneidungen zu vermeiden. Denn jeder Verbraucher darf nur ein einziges Pfändungsschutzkonto haben.

Ist es möglich, ein P-Konto zu kündigen trotz laufender Pfändung?

Ja, das ist möglich. Allerdings entfällt damit der Pfändungsschutz und Sie laufen Gefahr, dass noch vorhandenes Guthaben an den Gläubiger überwiesen wird.

Anspruch auf Rückumwandlung bei Kündigung der Zusatzvereinbarung zum Pfändungsschutzkonto

Jeder hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, sein P-Konto zu kündigen, um es als normales Girokonto ohne Pfändungsschutz fortzuführen.
Jeder hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, sein P-Konto zu kündigen, um es als normales Girokonto ohne Pfändungsschutz fortzuführen.

Vor einiger Zeit war es noch gar nicht so einfach, das P-Konto zu kündigen, weil sich einige Geldinstitute schlichtweg weigerten, das Konto nach Beendigung der Pfändung wieder in ein normales Girokonto umzuwandeln.

Doch seit dem 1.12.2021 stellt § 850k Abs. 5 Zivilprozessordnung (ZPO) klar, dass Bankkunden die Umwandlung ihres P-Kontos in ein normales Girokonto ohne Pfändungsschutz verlangen können. Sie haben also einen gesetzlichen Anspruch auf eine Rückumwandlung.

Die Bank muss diesem Wunsch „mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende“ nachkommen.

Das war allerdings nicht immer so. Vor diesem Stichtag fehlte eine solche Regelung, sodass sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage auseinandersetzen musste. Er entschied 2015 zugunsten der Verbraucher, dass diese ein Recht auf Rückumwandlung haben, indem sie die Zusatzvereinbarung zum P-Konto kündigen.

P-Konto kündigen mit kostenloser Vorlage

Sie wissen nicht, wie Sie Ihr Kündigungsschreiben verfassen sollen? Nutzen Sie als erste Orientierung unser kostenloses Muster. Bitte beachten Sie jedoch, dass dies nur eine unverbindliche Vorlage ist, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und die keine Rechtsberatung ersetzt.

Bankkunde
(Name, Anschrift)

Bank
(Name, Anschrift)

Ort, Datum

Kündigung der Zusatzvereinbarung über das P-Konto – Konto-Nr.: …..

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich kündige die Zusatzvereinbarung „Pfändungsschutzkonto“ zu meinem Girokonto mit der Konto-Nr. ………. zum ………. bzw. hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ich möchte das Konto anschließend als gewöhnliches Girokonto bei Ihnen weiterführen.

Ich bitte um schriftliche Bestätigung der Rückumwandlung. Vielen Dank.

Mit freundlichem Gruß
(Name, Unterschrift)

Das kostenlose Muster können Sie hier herunterladen:

PDFDOC

Auch das ist möglich: P-Konto kündigen wegen Bankwechsel

Es ist auch möglich, das P-Konto zu kündigen und sich Geld auszahlen zu lassen, um die Bank zu wechseln.
Es ist auch möglich, das P-Konto zu kündigen und sich Geld auszahlen zu lassen, um die Bank zu wechseln.

Bankkunden können das Pfändungsschutzkonto auch komplett kündigen und zu einer anderen Bank wechseln, um dort ein z. B. neues P-Konto zu eröffnen. Weil aber jeder nur ein P-Konto haben darf, ist das erst ab dem Moment möglich, in welchem die Kündigung des alten Kontos wirksam wird.

Achten Sie darauf, dass Sie auf dem gekündigten Konto noch genügend Restguthaben besitzen, um davon offene Kontogebühren zu bezahlen. Anderenfalls könnte sich die Bank wegen eigener Zahlungsansprüche weigern, das Konto zu schließen, obwohl Sie das P-Konto kündigen.

Banken und Sparkassen müssen ihren Kunden beim Kontowechsel und der damit verbundenen Umstellung von Lastschriften, Daueraufträgen etc. helfen, wenn diese das wünschen. So schreibt es das Zahlungskontengesetz (ZKG) vor. Der Gesetzgeber will den Bankwechsel damit vereinfachen und dafür sorgen, dass das neue Konto schnell einsatzbereit ist.

Verbraucher, deren P-Konto im Minus liegt oder bei denen noch eine Kontopfändung läuft, sollten auf diese gesetzliche Kontowechselhilfe verzichten. Anderenfalls besteht kein lückenloser Pfändungsschutz mehr. Haben Sie allgemeine Fragen zur Pfändung oder zum Pfändungsschutz, dann erhalten Sie auf www.schuldenanalyse-kostenlos.de ** eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung.

Kündigung vom Pfändungsschutzkonto durch die Bank

Bisher existiert kein expliziter gesetzlicher Schutz gegen die Kündigung des Kontos durch die Bank. Demnach kann die Bank das P-Konto genauso kündigen wie ein Girokonto. Das ZKG sieht hierbei allerdings einige Einschränkungen vor.

Die Bank darf ein P-Konto genauso kündigen wie ein Girokonto.
Die Bank darf ein P-Konto genauso kündigen wie ein Girokonto.

Kündigt ein Geldinstitut ein Girokonto mit P-Konto-Funktion, darf der betroffene Verbraucher sofort die Eröffnung eines Basiskontos (Jedermann-Konto) beanspruchen, wenn er kein anderes Konto besitzt. Diesen Anspruch hat er auch gegenüber der kündigenden Bank. Das ZKG verpflichtet alle Bank, einem Kunden, der ein Basiskonto beantragt, auch ein solches anzubieten (Kontrahierungszwang).

Banken, die diesem Zwang unterliegen und trotzdem ein bestehendes P-Konto kündigen, handeln unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in seinem Urteil vom 10.4.2018 (Az. 14 U 82/16) klargestellt.

Sollte Ihre Bank in einem derartigen Fall dennoch Ihr P-Konto kündigen, können Sie Folgendes dagegen unternehmen:

  • Legen Sie Widerspruch gegen die Kündigung ein und verweisen Sie dabei auf die soeben erwähnte Rechtsprechung des OLG Dresden.
  • Wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle (Ombudsmann oder -frau) der betroffenen Bank. Diese ist entweder im Impressum auf der Website des Geldinstituts vermerkt oder Sie können Sie bei der Aufsichtsbehörde BaFin erfragen.
  • Beschweren Sie sich außerdem direkt bei der BaFin.
  • Beantragen Sie vorsichtshalber ein Basiskonto bei einer anderen Bank, um weiterhin handeln und zahlen zu können.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (39 Bewertungen, Durchschnitt: 4,69 von 5)
P-Konto kündigen – Rückumwandlung in ein normales Girokonto
Loading...

Über den Autor

Avatar-Foto
Franziska L.

Franziska studierte Rechtswissenschaften. Seit 2017 gibt sie als Redaktionsmitglied von privatinsolvenz.net Tipps zu den Themen Schulden und Geldsparen. Ihr besonderes Anliegen ist es, juristische Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung in ihren Texten möglichst einfach zu beantworten.

** Anzeige

One Reply to “P-Konto kündigen – Rückumwandlung in ein normales Girokonto”

  1. Jeannette

    9. November 2021 um 14:00 Uhr

    Schönen guten Tag mein Name ist rach Ich wollte mal fragen könnten Sie mir helfenIch möchte gerne meinen P Konto löschenMit freundlichem Gruß RachUnd ich würde fragen was würde dass mir Kosten wenn sie mir das P Konto löschen

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*