Gelegentlich kann es aber vorkommen, dass Schuldner hiernach wieder neue Schulden machen und Gläubiger wieder ungeduldig werden. Dies kann nach den Mühen einer Privatinsolvenz durchaus frustrierend sein. Doch was sind die Folgen, wenn solche neue Schulden nach einer Privatinsolvenz vorliegen? Im folgenden Ratgeber soll dieses Thema näher betrachtet werden.
Neue Schulden nach der Privatinsolvenz kurz zusammengefasst
- Schulden, die nach der Insolvenzeröffnung anfallen, werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
- Um diese neuen Schulden abzubauen, kann ein erneutes Insolvenzverfahren durchlaufen werden.
- Allerdings sind mehrjährige Wartefristen zu beachten, bevor dies möglich ist.
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Neue Schulden, neue Lasten
Wenn allerdings neue Schulden nach der Privatinsolvenz anfallen, droht ein Déjà-vu – im Falle einer Überschuldung müsste dann nämlich möglicherweise schon wieder eine Insolvenz durchlaufen werden, um die Gläubiger zu befriedigen. Ob und wann dies möglich ist, soll im nächsten Abschnitt geklärt werden.
Ist ein erneutes Insolvenzverfahren möglich?
Wenn neue Schulden nach der Privatinsolvenz anfallen, ist dies ungünstig für den Schuldner. Eine Frage, die eine solche Lage aufwirft, betrifft die Möglichkeit einer erneuten Privatinsolvenz, um auch diese neuen Schulden loszuwerden.
Grundsätzlich ist es durchaus möglich, mehr als eine Insolvenz zu durchlaufen. Allerdings müssen gewisse Wartefristen beachten werden. Denn nach Abschluss der einen Privatinsolvenz kann nicht direkt ein neues Verfahren begonnen werden.
Festgelegt sind die Fristen in § 287a Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO). Demnach müssen zwei Fälle unterschieden werden:
- erteilte Restschuldbefreiung
- versagte Restschuldbefreiung
Die Fristen für eine erneute Restschuldbefreiung
Bei einer versagten Restschuldbefreiung muss wieder zwischen zwei Fällen unterschieden werden. Wurde sie wegen Insolvenzstraftaten gemäß § 297 InsO versagt, muss fünf Jahre lang gewartet werden. Erfolgte die Versagung aus anderen Gründen, etwa wegen eines Verstoßes gegen die Obliegenheiten, beträgt die Frist drei Jahre.
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