Vorpfändung von Forderungen – vorläufiges Zahlungsverbot

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 8. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Die Vorpfändung ist ein schlechter Vorbote. Sie kündigt z. B. die unmittelbar bevorstehende Kontopfändung an.
Die Vorpfändung ist ein schlechter Vorbote. Sie kündigt z. B. die unmittelbar bevorstehende Kontopfändung an.

Zeit ist Geld – und manchmal darf auch der Gläubiger keinen einzigen Tag verlieren, um seine Forderung gegen den Schuldner durchzusetzen. Sonst könnten ihm andere Gläubiger zuvorkommen und selbst gegen den Schuldner vollstrecken. Oder dieser schafft Geld und wertvolle Gegenstände beiseite, um sie der Zwangsvollstreckung zu entziehen.

Um diese beiden Szenarien zu vermeiden, kann der Gläubiger eine sogenannte Vorpfändung und damit eine Art vorläufiges Zahlungsverbot veranlassen. Was sich genau dahinter verbirgt, unter welchen Bedingungen die Vorpfändung zulässig ist und was Schuldner dagegen unternehmen können, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Vorpfändung nach § 845 ZPO kurz zusammengefasst

Was heißt Vorpfändung?

Mit der Vorpfändung kündigt der Gläubiger die unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung an. Sie ist verbunden mit einem vorläufigen Zahlungsverbot. Eine genauere Erläuterung lesen Sie hier.

Die Bank teilte mir mit, dass eine Vorpfändung vorliegt. Mein Konto ist nun gesperrt. Was bedeutet das?

Wenn ein Gläubiger Ihr Konto pfänden will,benötigt er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Damit ihm andere Gläubiger nicht zuvorkommen können, lässt er mithilfe der Vorpfändung das Konto sperren. Sobald die Bank den PfÜB vorliegen hat, wird daraus eine vollwertige Pfändung.

Ist eine Vorpfändung trotz P-Konto zulässig oder ist dieses geschützt?

Wenn Sie das zu pfändende Konto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen, ist nur der Freibetrag geschützt.

Vorpfändung – was ist das?

Die Vorpfändung ist auch bei einem P-Konto möglich. Allerdings ist der darauf befindliche Freibetrag geschützt.
Die Vorpfändung ist auch bei einem P-Konto möglich. Allerdings ist der darauf befindliche Freibetrag geschützt.

Mit der Vorpfändung sichert sich der Gläubiger einen bestimmten Rang bei der Befriedigung seiner Forderung.

Er hat dann Vorrang vor anderen Gläubigern des Schuldners, falls diese ebenfalls Pfändungen oder Zahlungsverbote zustellen lassen.

Für die Vorpfändung muss der Gläubiger zunächst den Gerichtsvollzieher mit der Maßnahme beauftragen. Dieser stellt sowohl dem Schuldner als auch dem Drittschuldner eine schriftliche Erklärung folgenden Inhalts zu:

  • Die Zwangsvollstreckung steht unmittelbar bevor.
  • Der Drittschuldner wird aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu zahlen, und
  • der Schuldner wird dazu angehalten, sich jeder Verfügung über seine Forderung zu enthalten.

Drittschuldner ist z. B. der Arbeitgeber des eigentlichen Schuldners oder seine Bank. In diesem Fall kündigt der Gläubiger eine Gehalts- oder Kontopfändung an. Aufgrund der Vorpfändung darf die Bank bzw. der Arbeitgeber nicht mehr an den Schuldner zahlen.

Geregelt ist die Vorpfändung in § 845 Zivilprozessordnung (ZPO). Dieses Zahlungsverbot wirkt quasi wie eine staatliche Beschlagnahme. Aus diesem Grund darf der Drittschuldner auch nicht mehr an andere Gläubiger überweisen, auch dann nicht, wenn diese einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) vorweisen können.

Achtung! Damit der Gläubiger seine durch die Vorpfändung bewirkte Rangordnung behält, muss dem Drittschuldner innerhalb eines Monats ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt werden.

Voraussetzungen für eine Vorpfändung

Der Gläubiger kann die Vorpfändung veranlassen, ohne dass der Titel dem Schuldner bereits zugestellt wurde.
Der Gläubiger kann die Vorpfändung veranlassen, ohne dass der Titel dem Schuldner bereits zugestellt wurde.

Das vorläufige Zahlungsverbot ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Deswegen müssen für die Vorpfändung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Gläubiger besitzt zumindest einen vorläufig vollstreckbaren Schuldtitel. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels muss er noch nicht vorweisen können.

Auch die Zustellung des Titels an den Schuldner ist nicht zwingend erforderlich, sodass dieser völlig überrascht werden kann. Eine Vorpfändung ganz ohne Titel ist jedoch nicht möglich.

Die Vorpfändung muss alle Bedingungen des späteren PfÜB erfüllen. Demnach sind folgende Dinge im Zahlungsverbot anzugeben:

  • Gläubiger
  • Schuldner
  • Drittschuldner
  • Forderung, wegen der Zwangsvollstreckung durchgeführt wird
  • zu pfändende Forderung des Schuldners, z. B. dessen Lohn oder Bankkonto

Hinweise für Gläubiger zur Beantragung der Vorpfändung

Um den Gerichtsvollzieher entsprechend zu beauftragen, können Sie die Vorpfändung im Formular für den Zwangsvollstreckungsauftrag angeben. Das vorläufige Zahlungsverbot ist dort als Modul J – Vorpfändung (§ 845 ZPO) vorgesehen.

Wenn Sie dieses Modul ankreuzen, wird der Gerichtsvollzieher die Vorpfändung selbst anfertigen und zustellen. Sie können das amtliche Formular auf der Webseite des BMJ herunterladen.

Alternativ kann der Gläubiger die Vorpfändung auch selbst aufsetzen und dem Gerichtsvollzieher übergeben. In diesem Fall muss er in besagtem Formular Folgendes ankreuzen:

  • Modul C – ganz unten: Vorpfändungsbenachrichtigung
  • Modul D: Zustellung

Vorpfändung vermeiden – Tipps für Schuldner

Kann ich die Vorpfändung aufheben lassen?
Kann ich die Vorpfändung aufheben lassen?

Für den Schuldner hat die Vorpfändung bei seinem Arbeitgeber oder bei der Bank verheerende Folgen. Er bekommt sein (pfändbares) Gehalt nicht ausgezahlt bzw. er kann nicht mehr auf sein Bankguthaben zugreifen.

Weil für die Vorpfändung noch keine Zustellung des Vollstreckungstitels erforderlich ist, wird der Schuldner durch ein solches Zahlungsverbot häufig regelrecht überrumpelt.

Im Nachhinein gegen die Vorpfändung vorzugehen, ist relativ schwierig und aufwendig, sodass Schuldner schon im Vorfeld aktiv werden sollten. Auch wenn das Zahlungsverbot scheinbar aus heiterem Himmel kommt, gibt es doch Hinweise darauf, dass der Gläubiger möglicherweise eine Zwangsvollstreckung anstrebt, z. B.:

  • mehrfache Mahnungen verbunden mit der Ankündigung, beim Ausbleiben der Zahlung Rechtsmittel einzuleiten
  • zivilrechtliche Klage des Gläubigers auf Bezahlung einer bestimmten Forderung
  • Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren

Schon die Mahnungen Ihres Gläubigers sollten Sie ernstnehmen und darauf reagieren. Signalisieren Sie ihm Ihre Zahlungsbereitschaft und weisen Sie auf Ihren derzeitigen finanziellen Engpass hin. Vielleicht lässt sich der Gläubiger auf eine Ratenzahlung ein. Sie können sich ggf. von einer Schuldnerberatung bei den Verhandlungen mit Ihrem Gläubiger unterstützen lassen.

Vereinbaren Sie mit ihrem Gläubiger möglichst schriftlich eine bestimmte Zahlungsvereinbarung zur Schuldenregulierung. In dieser Vereinbarung sollte er ausdrücklich auf eine Zwangsvollstreckung und damit auch auf die Vorpfändung verzichten, solange Sie wie vereinbart zahlen. Veranlasst der Gläubiger dann trotzdem ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO, kann der Schuldner gegen diese Vorpfändung Rechtsmittel einlegen, und zwar in Form einer Erinnerung.

Bildnachweise:
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Vorpfändung von Forderungen – vorläufiges Zahlungsverbot
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Über den Autor

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Franziska L.

Franziska studierte Rechtswissenschaften. Seit 2017 gibt sie als Redaktionsmitglied von privatinsolvenz.net Tipps zu den Themen Schulden und Geldsparen. Ihr besonderes Anliegen ist es, juristische Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung in ihren Texten möglichst einfach zu beantworten.

One Reply to “Vorpfändung von Forderungen – vorläufiges Zahlungsverbot”

  1. Margot

    16. April 2022 um 14:38 Uhr

    Ich habe eine Frage i h habe heute eine Vorpfaendung erhalten, habe dann beim Inkasso Dienst angerufen und da wurde mir gesagt das ich bei meiner Bank anrufen soll und eine Vorraus Kasse von 150.00 € mit meiner ank vereinbaren soll meine Frage ich bekomme nicht viel Gehalt und ob ich überhaupt Geld an mich aus gezahlt werden darf

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