Wohnungsdurchsuchung durch den Gerichtsvollzieher – Infos für Schuldner

Von Meike Z.

Letzte Aktualisierung am: 3. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Was passiert bei einer Wohnungsdurchsuchung?
Was passiert bei einer Wohnungsdurchsuchung?

Verliert eine Person unvorhergesehen ihren Arbeitsplatz und bricht ihr Einkommen deshalb weg, fällt es vielen Betroffenen schwer, offene Rechnungen, Kreditraten & Co. zu bezahlen. Schnell häufen sich Schulden an, was wiederum die Gläubiger auf den Plan ruft.

Diese können gewisse Maßnahmen ergreifen, um den Schuldner doch noch zur Zahlung zu bewegen. Unter gewissen Voraussetzungen kann unter anderem ein Gerichtsvollzieher tätig werden. Doch was macht dieser genau und wann darf er eine Wohnungsdurchsuchung durchführen?

Wohnungsdurchsuchung kurz zusammengefasst

Wann kommt es zu einer Wohnungsdurchsuchung?

In der Regel erhalten Sie Besuch vom Gerichtsvollzieher, wenn dieser auf Antrag eines Gläubigers eine Sachpfändung durchführen soll.

Darf ein Gerichtsvollzieher einfach in die Wohnung?

Nein, er benötigt Ihre Einwilligung. Sie müssen ihn erst dann zwingend hereinlassen, wenn er einen richterlichen Durchsuchungsbefehl vorlegt.

Was geschieht bei der Durchsuchung der Wohnung?

Der Gerichtsvollzieher sucht nach pfändbaren Gegenständen. Diese werden im Anschluss versteigert, der Erlös geht an den Gläubiger.

Welche Aufgaben hat ein Gerichtsvollzieher?

Wird ein Pfandsiegel bei der Wohnungsdurchsuchung an einen Gegenstand angebracht, darf der "Kuckuck" vorerst nicht mehr entfernt werden.
Wird ein Pfandsiegel bei der Wohnungsdurchsuchung an einen Gegenstand angebracht, darf der „Kuckuck“ vorerst nicht mehr entfernt werden.

Gerichtsvollzieher haben oftmals ein schlechtes Image, sie nehmen aber wichtige Aufgaben wahr. Unter anderem sind sie dafür zuständig, auf Antrag eines Gläubigers einem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Zusätzlich übernehmen sie bestimmte Formen der Zwangsvollstreckung, dazu gehört beispielsweise die Sachpfändung, welche in der Regel mit einer Wohnungsdurchsuchung einhergeht.

Bei der bereits erwähnten Sachpfändung kommt der Gerichtsvollzieher in die Wohnung des Schuldners. Er geht dann auf die Suche nach pfändbaren Gegenständen. Kleinere Dinge nimmt er sofort mit, größere werden mit einem Pfandsiegel, dem sogenannten Kuckuck, markiert. Der Schuldner darf dieses nicht entfernen und die so markierten Gegenstände müssen in der Wohnung verbleiben.

Beachten Sie: Entfernen Sie ein Pfandsiegel unerlaubterweise, begehen Sie eine Straftat. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Wann darf ein Gerichtsvollzieher die Wohnung durchsuchen?

Die Wohnungsöffnung durch  den Gerichtsvollzieher ist möglich, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt.
Die Wohnungsöffnung durch den Gerichtsvollzieher ist möglich, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt.

Viele Schuldner, die ein Schreiben mit dem Hinweis auf eine anstehende Wohnungsdurchsuchung durch einen Gerichtsvollzieher erhalten, machen sich große Sorgen. Diese sind jedoch in der Regel unbegründet. Der Gerichtsvollzieher steht nicht etwa auf der Seite des Gläubigers, sondern arbeitet als Vermittler zwischen beiden Parteien.

Häufig führt er nicht sofort die Durchsuchung der Wohnung durch, sondern versucht zunächst, den Sachverhalt auf andere Weise zu klären. Lässt sich der Schuldner etwa auf eine Ratenzahlung ein, so sieht er in der Regel davon ab, sofort eine Zwangsvollstreckung in der Wohnung durch eine Pfändung vorzunehmen.

Nun stellen sich Schuldner oft die Frage, wann ein Gerichtsvollzieher überhaupt eine Wohnungsdurchsuchung durchführen darf. Dabei gilt Folgendes: Hat ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel – beispielsweise ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid – erwirkt, wurde dieser wirksam zugestellt und liegt ein entsprechender Antrag vor, kann die Zwangsvollstreckung erfolgen.

Wann dürfen Gerichtsvollzieher in die Wohnung? Das ist zunächst dann der Fall, wenn der Schuldner dies erlaubt. Lässt ein Schuldner den Gerichtsvollzieher freiwillig in die Wohnung, damit die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann, so darf sich Letzterer umschauen, auch Schränke öffnen und Fragen stellen. Der Schuldner muss jedoch nicht antworten.

Darf ein Gerichtsvollzieher die Wohnung aufbrechen?

Wie verhält es sich aber nun, wenn sich ein Schuldner der Wohnungsdurchsuchung entziehen möchte und seine Haustür einfach nicht öffnet? Wann darf ein Gerichtsvollzieher die Wohnung öffnen lassen?

Grundsätzlich gilt zunächst Artikel 13 des Grundgesetzes, welcher Folgendes besagt:

Die Wohnung ist unverletzlich.

Sie müssen bei seinem ersten Besuch des Gerichtsvollziehers nicht zwingend in die Wohnung lassen. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Wohnungsöffnung durch den Gerichtsvollzieher so vermieden werden kann. Weigert sich ein Schuldner, die Wohnungsdurchsuchung durchführen zu lassen oder ist einfach nicht anwesend, so darf der Gerichtsvollzieher in die Wohnung, wenn es sich um den zweiten Anlauf handelt und er über einen richterlichen Durchsuchungsbefehl verfügt.

Gesetzliche Grundlage ist hierfür § 758a Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO):

Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll.

Gemäß § 758 Abs. 2 ZPO darf der Gerichtsvollzieher dann verschlossene Türen sowie Behältnisse im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung öffnen lassen. Schuldner sollten bedenken: Dafür fallen Kosten an. Diese trägt nicht etwa der Gerichtsvollzieher selbst, sondern sie werden dem Schuldner auferlegt. Sein Schuldenberg wächst dadurch also an.

Die Wohnungsdurchsuchung durch den Gerichtsvollzieher lässt sich also nicht durch Abwesenheit vermeiden. Um gar nicht erst in die Lage zu kommen, dass der Gerichtsvollzieher die Tür gewaltsam öffnen muss, sollten Sie beim Termin anwesend sein. Ist Ihnen dies nicht möglich, bitten Sie rechtzeitig darum, dass der Termin verschoben wird.

Ist die Durchsuchung der Wohnung auch erlaubt, wenn Sie Mitbewohner haben?

Mitbewohner müssen die Wohnungsdurchsuchung in der Regel dulden.
Mitbewohner müssen die Wohnungsdurchsuchung in der Regel dulden.

Wie verhält es sich aber nun, wenn noch andere Personen in der betreffenden Wohnung leben? Müssen sich diese mit einer Wohnungsdurchsuchung abfinden? Hier gilt zunächst gemäß § 758a Abs. 3 ZPO, dass Mitbewohner die Durchsuchung sowohl dann dulden müssen, wenn der Schuldner dieser selbst zugestimmt hat, als auch wenn ein entsprechender richterlicher Beschluss vorliegt.

Doch müssen Mitbewohner dann fürchten, dass ihre eigenen Gegenstände gepfändet werden? Grundsätzlich ist ein Gerichtsvollzieher bei der Wohnungsdurchsuchung nicht dazu verpflichtet, die Eigentumsverhältnisse zu klären. Um Problemen vorzubeugen, sollten Mitbewohner noch vor der Wohnungsdurchsuchung ihre eigenen Gegenstände in einem entsprechend gekennzeichneten Raum verstauen. Sie sollten außerdem Rechnungen oder andere Nachweise heraussuchen, welche belegen, dass ihnen ein Gegenstand gehört.

Sollte im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung doch ein Gegenstand gepfändet werden, der nicht dem Schuldner gehört, so muss der Besitzer eine Drittwiderspruchsklage einreichen.

Was darf der Gläubiger pfänden?

Kommt es zur Wohnungsdurchsuchung, darf der Gerichtsvollzieher nicht einfach die gesamte Wohnung leerräumen. Vielmehr muss er gewisse Regeln beachten. So dürfen eine herkömmliche Wohnungseinrichtung, übliche Haushaltsgeräte und Kleidungsstücke nicht gepfändet werden. Ausnahmen gelten, wenn es sich bei den Gegenständen um teure Luxusobjekte handelt, die nicht zum gewöhnlichen Lebensstandard gehören.

Die folgende Grafik gibt Ihnen einen Überblick darüber, was im Rahmen einer Pfändung bei einer Wohnungsdurchsuchung mitgenommen werden darf und was nicht:

Wohnungsdurchsuchung: Was darf der Gerichtsvollzieher pfänden?
Wohnungsdurchsuchung: Was darf der Gerichtsvollzieher pfänden?

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Meike Z.

Meike unterstützt das privatinsolvenz.net-Team seit 2016. Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, Themen, die das Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht betreffen, leicht verständlich aufzubereiten.

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