Lohnpfändung: Anspruch auf Kindesunterhalt zwangsweise durchsetzen

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 7. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht, besteht die Möglichkeit der Lohnpfändung wegen verweigertem Kindesunterhalt.
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht, besteht die Möglichkeit der Lohnpfändung wegen verweigertem Kindesunterhalt.

Nicht immer haben Kinder das Glück, bei beiden Elternteilen aufzuwachsen. Leben die Eltern nicht zusammen oder haben sie sich getrennt, muss der Elternteil Kindesunterhalt zahlen, der das Kind nicht in der Obhut hat. Leider kommt es immer wieder vor, dass der Unterhaltspflichtige seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Der Elternteil, der das Kind betreut, kann den Kindesunterhalt auf rechtlichem Wege durchsetzen. Eine Möglichkeit ist die Lohnpfändung wegen fehlendem Unterhalt für das Kind.

Lohnpfändung wegen Kindesunterhalt kurz zusammengefasst

Kann der Unterhaltsberechtigte eine Lohnpfändung veranlassen, um Unterhalt einzutreiben?

Ja, die Lohnpfändung wegen unterbliebener Kindesunterhaltszahlungen ist möglich, wenn der das Kind betreuende Elternteil einen Unterhaltstitel erwirkt und dieser dem Zahlungspflichtigen zugestellt wird.

Wie geht es danach weiter?

Anschließend kann für die Lohnpfändung wegen fehlendem Kindesunterhalt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht beantragt werden.

Gilt die Pfändungsfreigrenze auch, wenn der Kindersunterhalt per Pfändung durchgesetzt wird?

Nein. Die Pfändungsfreigrenze laut Pfändungstabelle wird bei der Pfändung von Kindesunterhalt nicht herangezogen.

Lohnpfändung bei fehlendem Kindesunterhalt: Unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?

Die Lohnpfändung wegen Unterhalt für ein Kind ist nur mit einem Unterhaltstitel zulässig.
Die Lohnpfändung wegen Unterhalt für ein Kind ist nur mit einem Unterhaltstitel zulässig.

Gerade wenn ein Gericht oder das Jugendamt die Unterhaltspflicht eines Elternteils für das Kind feststellt, muss die verpflichtete Person diese Zahlungen zwingend an das unterhaltsberechtigte Kind oder den das Kind betreuenden Partner leisten.

Wer seiner Unterhaltspflicht nicht freiwillig nachkommt, muss damit rechnen, dass dieser Unterhalt im Wege einer Pfändung durchgesetzt und eingetrieben werden kann. Eine Möglichkeit ist die Lohnpfändung wegen Kindesunterhalt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Bestehen einer Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind
  • vollstreckbarer Unterhaltstitel
  • keine freiwillige Zahlung des Kindesunterhalts
  • Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Keine Lohnpfändung wegen fehlendem Kindesunterhalt ohne Unterhaltstitel

Kommt der Unterhaltspflichtige einer (schriftlichen) Aufforderung zur Unterhaltszahlung nicht nach, hat der das Kind betreuende Elternteil die Möglichkeit, einen Unterhaltstitel zu erwirken, ggf. mithilfe von einem Anwalt. Mit einer Unterhaltsklage vor Gericht kann Kindesunterhalt eingefordert werden. Die gerichtliche Entscheidung hierüber bildet den Vollstreckungstitel für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt zahlt.

Auch außergerichtliche Unterhaltstitel sind möglich, insbesondere:

  • Jugendamtsurkunde über Ansprüche auf Kindesunterhalt
  • notarielles Schuldanerkenntnis des Unterhaltspflichtigen
  • anwaltlicher Vergleich mit Vollstreckbarkeitserklärung
Zahlt der Unterhaltspflichtige trotz eines solchen Titels nicht, kann ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht beantragt werden, um eine Lohnpfändung wegen Kindeshalt durchzuführen. Zuständig hierfür ist das Gericht am Wohnort des Unterhaltspflichtigen. Dem entsprechenden Formular zur Beantragung sollten eine Ausfertigung des Unterhaltstitels und ein Nachweis über die Zustellung beim Unterhaltspflichtigen beigefügt werden.

Wie erfolgt die Lohnpfändung bei fehlendem Kindesunterhalt?

Bei der Lohnpfändung wegen Kindesunterhalt wird die Pfändungsfreigrenze aus der Pfändungstabelle nicht berücksichtigt.
Bei der Lohnpfändung wegen Kindesunterhalt wird die Pfändungsfreigrenze aus der Pfändungstabelle nicht berücksichtigt.

Eine Lohnpfändung trifft den Schuldner, sprich den Unterhaltspflichtigen besonders hart. Denn sie setzt direkt beim Arbeitgeber an. Er erhält den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und muss nun den pfändbaren Lohn direkt an den Unterhaltsberechtigten bzw. den anderen Elternteil überweisen.

Normalerweise gilt bei der Gehaltspfändung die Pfändungsfreigrenze laut Zivilprozessordnung (ZPO). Diese muss der Arbeitgeber normalerweise berücksichtigen, wenn er berechnet, wie viel Geld er an den Gläubiger zu überweisen hat.

Bei Kindesunterhalt wird die Lohnpfändung jedoch ohne Berücksichtigung dieser Grenze durchgeführt. Das heißt, dass das Vollstreckungsgericht die Pfändungstabelle, nach welcher der Pfändungsfreibetrag bemessen wird, nicht berücksichtigt.

Stattdessen legt das Gericht eine Summe fest, die dem säumigen Unterhaltspflichtigen pro Monat für seinen Lebensunterhalt verbleiben soll. In der Regel liegt dieser Betrag mindestens auf dem Niveau von Sozialhilfe oder Hartz 4.

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Franziska L.

Franziska studierte Rechtswissenschaften. Seit 2017 gibt sie als Redaktionsmitglied von privatinsolvenz.net Tipps zu den Themen Schulden und Geldsparen. Ihr besonderes Anliegen ist es, juristische Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung in ihren Texten möglichst einfach zu beantworten.

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