
Schulden sind ein alltäglicher Bestandteil unseres Wirtschaftslebens. Ob beim Abschluss eines Handyvertrags, der Aufnahme eines Kredits für ein Eigenheim oder dem einfachen Kauf im Supermarkt – wir alle agieren regelmäßig als Schuldner und Gläubiger. Doch was bedeutet es, in der Rolle des Schuldners zu stehen und welche Rechte und Pflichten ergeben sich daraus?
Schuldner kurz zusammengefasst
Als Schuldner wird eine natürliche oder juristische Person bezeichnet, die einer anderen Partei, dem Gläubiger, zu einer bestimmten Leistung verpflichtet ist, also ihr gegenüber Schulden hat.
Der Schuldner selbst kann nach der Insolvenzeröffnung nicht mehr wirksam von Verträgen zurücktreten, da er gemäß § 81 Abs. 1 InsO die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verliert. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Aufgrund des bestehenden Schuldverhältnisses hat der Gläubiger das Recht, die geschuldete Leistung vom Schuldner zu fordern. Mehr zu den Rechten und Pflichten eines Schuldners erfahren Sie hier.
Inhalt
Was ist ein Schuldner? Eine Definition
Ein Schuldner ist eine Person oder ein Unternehmen, das gegenüber einer anderen Partei – dem Gläubiger – eine Leistungspflicht hat. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Geldzahlung, es kann aber auch die Lieferung einer Ware oder eine Dienstleistung sein.
Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 241 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.
Schuldverhältnisse können sowohl vertraglich als auch gesetzlich entstehen.
- Ein vertragliches Schuldverhältnis liegt zum Beispiel vor, wenn zwei Parteien einen Kaufvertrag schließen.
- Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen hingegen ohne Vertrag, etwa im Fall eines Schadensersatzanspruchs nach einer Körperverletzung.
Ein säumiger/rückständiger Schuldner ist jemand, der eine fällige Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt. Der Gläubiger hingegen hat das Recht, die geschuldete Leistung vom Schuldner einzufordern.
Können Sie gleichzeitig Gläubiger und Schuldner sein?
Wenn Gläubiger und Schuldner in einer Person zusammentreffen, spricht man von Konfusion. Dies ist der Fall, wenn der Inhaber einer Forderung (Gläubiger) gleichzeitig zur selben Zeit derjenige wird, der diese Forderung schuldet (Schuldner).
Im Folgenden finden Sie Beispiele dafür, wenn Schuldner und Gläubiger in derselben Person vereint sind:
- Eine Mutter ist Gläubigerin einer Darlehensforderung gegen ihren Sohn. Stirbt der Sohn und die Mutter wird Alleinerbin, fällt die Schuld auf sie selbst zurück — die Forderung erlischt durch Konfusion.
- Wenn eine Gesellschaft sowohl Gläubigerin als auch Schuldnerin einer Forderung wird (etwa durch Fusion), entfällt die Forderung ebenfalls, da niemand sich selbst etwas schulden kann.
Was ist ein Drittschuldner?
Der Drittschuldner ist eine Person oder Institution, die dem Schuldner selbst etwas schuldet (z. B. Lohn, Miete, Kontoguthaben) und deren Verpflichtung im Rahmen der Zwangsvollstreckung vom Gläubiger gepfändet werden kann.
Ein Drittschuldner ist also der Schuldner des Schuldners: zum Beispiel der Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung. Er muss ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses das Geld direkt an den Gläubiger, nicht mehr an den Schuldner zahlen.
Doch was bedeutet es, Drittschuldner zu sein? Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über verschiedene Szenarien:
Beispiel | Wer ist der Drittschuldner? | Die Forderung, die gepfändet wird |
---|---|---|
Arbeitsverhältnis | Ihr Arbeitgeber | Ihr Gehaltsanspruch |
Bankguthaben | Ihre Bank | Ihr Anspruch auf Auszahlung des Guthabens |
Mietverhältnis | Ihr Mieter | Ihr Anspruch auf Mietzahlung |
Der Schuldner im Insolvenzverfahren
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO), können Sie ein Insolvenzverfahren beantragen. Danach läuft der Weg zur Restschuldbefreiung wie folgt ab:
- Außergerichtlicher Einigungsversuch: Bevor Sie den Antrag stellen, sollten Sie als Schuldner bei einer Beratungsstelle versuchen, sich außergerichtlich mit Ihren Gläubigern zu einigen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dies bescheinigt Ihnen eine anerkannte Stelle (z. B. die Schuldnerberatung).
- Abtretungsfrist: Nach Eröffnung des Verfahrens treten Sie Ihre pfändbaren Einkommensanteile für drei Jahre an einen Treuhänder ab (§ 287 Abs. 2 InsO).
- Restschuldbefreiung: Nach Ablauf dieser Frist werden Sie von den restlichen Schulden befreit (§ 287 InsO). Ausgenommen sind bestimmte Forderungen, z. B. aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO).
Kann der Schuldner nach der Insolvenzeröffnung noch wirksame Verträge abschließen? Nein, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen kann der Schuldner nicht mehr wirksam verfügen (§ 81 Abs. 1 InsO). Verfügungen sind unwirksam. Ausgenommen ist das unpfändbare Vermögen (§ 36 Abs. 1 InsO).
Rechte und Pflichten des Schuldners
Der Gläubiger hat Anspruch auf die vereinbarte Leistung (§ 241 Abs. 1 BGB). Bei einer Pflichtverletzung (z. B. mangelhafte Leistung) kann er Schadensersatz fordern (§ 280 BGB).
Als Schuldner können Sie die Leistung verweigern, wenn Ihnen eine sogenannte Einrede zusteht. Damit können Sie sich gegen einen nicht zu widerlegenden Anspruch des Gläubigers wehren. Dabei haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Einrede der Verjährung: Sie können die Zahlung verweigern, wenn die Forderung verjährt ist (regelmäßig nach drei Jahren, § 214 BGB).
- Einrede des nicht erfüllten Vertrages: Sie können Ihre Leistung verweigern, wenn der Gläubiger seine Gegenleistung aus demselben Vertrag noch nicht erbracht hat (§ 320 BGB).
Im Falle einer Klage ist der Gerichtsstand der Schuldner maßgeblich, also das örtlich zuständige Gericht. Dieser richtet sich nach Ihrem Wohnsitz (§ 13 ZPO). Klagen gegen Sie werden in der Regel dort erhoben, wo Sie gemeldet sind.