Gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen

Von Albert K.

Letzte Aktualisierung am: 2. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen: Wie geht das?
Gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen: Wie geht das?

Wenn Gläubiger ihre Forderungen mit einem gerichtlichen Mahnverfahren geltend machen, übt das auf Schuldner viel Druck aus. Obwohl ein solches Mahnverfahren der Vermeidung eines tatsächlichen gerichtlichen Verfahrens dient, ist der vom Gericht verschickte Mahnbescheid als solcher schon sehr eindrucksvoll.

Wenn aber die geltend gemachten Forderungen nicht korrekt sind, hat der Schuldner die Möglichkeit, sich hiergegen zu wehren. Er kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Doch wie funktioniert dies genau, wie widerspreche ich einem Mahnbescheid? Und was passiert dann?

In diesem Ratgeber gehen wir auf die konkreten Umstände ein, die auftreten, wenn Sie gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Erfahren Sie im Folgenden mehr.

Widerspruch gegen den Mahnbescheid kurz zusammengefasst

Was ist ein Mahnbescheid?

Das Mahngericht erlässt auf Antrag eines Gläubigers einen Mahnbescheid. Im nächsten Schritt des gerichtlichen Mahnverfahrens kann er einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser Vollstreckungstitel berechtigt den Gläubiger zur Durchführung der Zwangsvollstreckung.

Kann sich der Schuldner gegen diesen Mahnbescheid wehren?

Ja. Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen.

Was passiert nach dem Widerspruch?

Mit dem Widerspruch geht das Mahnverfahren gewöhnlich in ein streitiges Verfahren vor Gericht über.

Gerichtlicher Mahnbescheid im Briefkasten: Widerspruch ist möglich

Ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist möglich, wenn die Ansprüche nicht anerkannt werden.
Ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist möglich, wenn die Ansprüche nicht anerkannt werden.

Trifft beim Schuldner ein Mahnbescheid ein, so ist das ein Zeichen dafür, dass sich die Situation verschärft. Der Gläubiger drängt auf diese Weise nämlich wirksam auf die Begleichung der Schulden. Wird der Mahnbescheid nicht bezahlt, kann ein Vollstreckungsbescheid erlangt werden, mit dem dann die Zwangsvollstreckung möglich ist.

Ein solches Szenario sollte im Interesse des Schuldners vermieden werden. Wenn die Ansprüche oder ein Teil der Ansprüche, die der Gläubiger im Mahnbescheid behauptet, nicht korrekt sind, hat der abgemahnte Schuldner die Möglichkeit, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Dies ist in § 694 Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt.

Wie wird gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt?

Innerhalb welcher Zeit ist der Widerspruch gegen den Mahnbescheid möglich, welche Frist gilt also? Widerspruch gegen einen Mahnbescheid kann eingelegt werden, solange noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen ist. Dies ist möglich, wenn nach zwei Wochen der Mahnbescheid noch nicht beglichen ist. In der Regel beträgt die Widerspruchsfrist beim Mahnbescheid also zwei Wochen.

Unter Umständen kann es länger dauern, bis ein Vollstreckungsbescheid verfügt wird. In diesem Fall verlängert sich also beim Mahnbescheid für einen Widerspruch die Frist. Doch auch wenn bereits ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, kann der gegen den Mahnbescheid eingelegte Widerspruch Wirkung zeigen: Er wird dann als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt.
Um dem Mahnbescheid zu widersprechen, muss das entsprechende Formular an das Gericht gesandt werden.
Um dem Mahnbescheid zu widersprechen, muss das entsprechende Formular an das Gericht gesandt werden.

Um dem Mahnbescheid zu widersprechen, muss der Widerspruch schriftlich beim zuständigen Gericht eingehen. In der Regel ist für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid kein Musterbrief o. ä. erforderlich, da ein Widerspruchsformular gegen den Mahnbescheid selbigem bei seiner Zustellung bereits beigefügt ist. Diesen vorgefertigten Mahnbescheid-Widerspruch können Sie ausfüllen und an das Gericht zurückschicken.

Versenden Sie gegen den Mahnbescheid einen Widerspruch, ist keine Begründung notwendig, da es sich um eine automatisierte Bearbeitung handelt. Das Einsenden des ausgefüllten Formulars ist daher völlig ausreichend.

Auch wenn der Schuldner einen Teil der im Mahnbescheid aufgelisteten Forderungen anerkennt, kann er gegen den Rest Widerspruch einlegen. Ein gerichtlicher Mahnbescheid kann nämlich auch nur in Teilen strittig sein.

Was enthält der Widerspruch bei einem Mahnbescheid?

Wie bereits erwähnt, benötigt bei einem Mahnbescheid der Widerspruch keinerlei Begründung darüber, warum die Forderungen nicht anerkannt werden. Solche Details sind Sache des streitigen Verfahrens, falls es im Anschluss zu einem solchen kommen sollte.

Daher enthält das fertige Formular, das dem Mahnbescheid beigelegt ist, im Grunde nur die Aussage, dass gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wird. Zusätzlich lässt sich dort präzisieren, ob dem Anspruch insgesamt widersprochen wird oder nur ein bestimmter Teil nicht anerkannt wird und um welchen es sich genau handelt.

Außerdem besteht die Möglichkeit, dass ein gesetzlicher Vertreter oder Prozessbevollmächtigter den Widerspruch im Namen des Antragsgegners erhebt. Alle Angaben müssen gut lesbar eingetragen werden, weil das Formular in der Regel maschinell gelesen wird.

Welche Gebühr wird beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid fällig?

Gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen: Welche Kosten sind damit verbunden?
Gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen: Welche Kosten sind damit verbunden?

Wird gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, kommen Kosten auf die Beteiligten zu. In dem streitigen Verfahren vor Gericht, das als Konsequenz eröffnet wird, wird zum Beispiel die 1,3-fache Verfahrensgebühr für die anwaltliche Vertretung fällig.

Der Anwalt des Antragsgegners, als derjenige, der den Widerspruch einlegt, muss ebenfalls bezahlt werden. So wird bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zum einen eine halbe Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners allgemein im Mahnverfahren und zum anderen eine Terminsgebühr für das folgende streitige Verfahren fällig. Außerdem können Gerichtskosten entstehen.

Gerichtlicher Mahnbescheid: Widerspruch – und dann?

Wenn rechtzeitig gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wird, wird dies gemäß § 695 ZPO dem Antragsteller mitgeteilt. Wird es von einer der Parteien beantragt, folgt auf das durch den Widerspruch beendete Mahnverfahren ein sogenanntes streitiges Verfahren. Hierbei handelt es sich um einen Zivilprozess vor Gericht. Für die Durchführung des Verfahrens wird der Rechtsstreit an das im Mahnbescheid genannte Gericht abgegeben.

Der Gläubiger hat bei Antragstellung bereits die Möglichkeit, ein streitiges Verfahren im Falle eines Widerspruchs zu beantragen. In diesem Fall geht das Mahnverfahren bei einem Widerspruch direkt in ein ordentliches Verfahren über.

Damit das Streitverfahren vor Gericht eingeleitet werden kann, nachdem gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wurde, muss der Antragsteller seinen Anspruch innerhalb von zwei Wochen begründen (§ 697 ZPO). Wird dies nicht rechtzeitig getan, kann ein Termin für eine mündliche Verhandlung festgesetzt werden.

Verjährung bei einem Mahnbescheid nach dem Widerspruch

Ein Mahnbescheid dient oft auch dazu, die Verjährung von Ansprüchen zu verhindern. Gemäß § 204 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird die Verjährung durch die Zustellung eines Mahnbescheids gehemmt, d. h. die Frist läuft nicht einfach weiter ab.

Zu beachten ist, dass bei einem gegen den Mahnbescheid eingelegten Widerspruch die Verjährung diese Hemmung verliert, also wieder regulär einsetzt, sofern nicht rechtzeitig ein streitiges Verfahren eingeleitet wird.

Mahnbescheid: Widerspruch zurücknehmen?

Rücknahme: Sollte der Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückgenommen werden?
Rücknahme: Sollte der Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückgenommen werden?

Wenn der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt, kann es anschließend über die Schulden zu einem streitigen Verfahren vor Gericht kommen, in dem die Ansprüche des Gläubigers geprüft werden. Es muss aber nicht zu einem solchen Verfahren kommen. Wenn keine der Streitparteien es wünscht, gibt es auch kein Gerichtsverfahren.

Sollte in diesem Fall mit einer Rücknahme der Widerspruch gegen den Mahnbescheid aufgehoben werden? In der Regel gibt es keine Gründe dafür, dass eine solche Maßnahme notwendig sein sollte. Wenn kein Verfahren angestrebt wird, bleibt es dabei, eine Rücknahme ist nicht erforderlich.

Diese könnte nämlich dazu führen, dass der Gläubiger anschließend dennoch eine Zwangsvollstreckung durchführen kann – da durch die Rücknahme des Widerspruchs die geltend gemachten Ansprüche anerkannt werden.

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Über den Autor

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Albert K.

Albert hat einen Abschluss in Betriebswirtschaftslehre von der Hochschule Stendal. Er ist seit 2019 ein Mitglied des privatinsolvenz.net-Teams. Im Schuldenrecht befasst er sich vor allem mit den Themen Schuldenbereinigung und Privatinsolvenz.

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