Einfach erklärt | Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Letzte Aktualisierung am: 12. Dezember 2025

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Was ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)?

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, kurz PfüB, ist ein gerichtlicher Titel, der einen Gläubiger dazu berechtigt, Forderungen des Schuldners zu pfänden. Forderungen des Schuldners können zum Beispiel sein Anspruch auf Gehaltszahlung oder sein Bankguthaben sein. Mit einem PfüB darf der Gläubiger diesen Anspruch sozusagen auf sich selbst übertragen, um seinerseits Forderungen gegen den Schuldner durchzusetzen. In unserem Beispiel kommt es dann zu einer Lohn- oder Kontopfändung.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kurz zusammengefasst

Wie fülle ich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus?

Den Beschluss selbst füllen Sie nicht aus, wohl aber das entsprechende Antragsformular (sofern Sie Gläubiger sind). Welche Angaben Sie dort machen müssen, erfahren Sie hier.

Wie hoch sind die Kosten für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?

Die Kosten für den Antrag auf Erlass des PfüB belaufen sich auf 24 €. Dazu kommen bei erfolgreicher Antragstellung noch Gebühren für die Zustellung des PfüB an den Drittschuldner. Wie hoch diese ausfallen, richtet sich nach Entfernung und Zeitaufwand. An dieser Stelle erfahren Sie mehr über die Zustellung.

Wie lange dauert es, bis ein Pfändungsüberweisungsbeschluss fertig ist?

Wie lange die Bearbeitung und Zustellung eines PfüB dauert, hängt davon ab, wie schnell das zuständige Gericht den Antrag bearbeiten kann und wie aufwändig sich die anschließende Zustellung an den Drittschuldner gestaltet. Wie lange ein PfüB gültig ist, können Sie weiter unten nachlesen.

 Was bedeutet ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für den Schuldner?
Was bedeutet ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für den Schuldner?

Der Pfändungsbeschluss erlaubt dem Gläubiger, die Forderung zu beschlagnahmen und verbietet dem Drittschuldner die Leistung an den Schuldner. Der Überweisungsbeschluss überträgt die Forderung, die der Schuldner an den Drittschuldner hat, auf den Gläubiger.

Wichtiger Unterschied: Pfändungs- und Einziehungsverfügung und Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind nicht Dasselbe. Der PfüB wird im Zivilrecht angewendet, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hingegen im Öffentlichen Recht.

Wie beantrage ich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?

Den Erlass eines PfüB kann der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Für einen erfolgreichen Antrag müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein: Für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ein Formular vorgesehen. Die Verwendung dieses Formulars ist verbindlich. Es kann beim Bundesjustizministerium heruntergeladen werden. Zusätzlich zum Vordruck für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss müssen Sie als Gläubiger die folgenden Unterlagen beifügen:

  • Den Vollstreckungstitel inklusive Vollstreckungsklausel und Zustellungsnachweis (im Original)
  • Die Aufstellung der geltend gemachten Forderungen und Vollstreckungskosten (mit Nachweisen)

Der Beschluss wiederum beinhaltet die folgenden Angaben:

  • Die vollständigen Namen von Schuldner, Gläubiger und Drittschuldner
  • Konkrete Bezeichnung der Forderung
  • Der Anspruch/die Forderung, die gepfändet werden soll
  • Kontodaten des Gläubigers
  • Pfändungsbeschluss
  • Das Verbot an den Drittschuldner, an den Schuldner zu leisten
  • Die Anweisung an den Schuldner, die genannte Forderung nicht vom Drittschuldner einzuziehen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Der Ablauf besteht aus mehreren Schritten.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Der Ablauf besteht aus mehreren Schritten.

Das Verfahren rund um den PfüB besteht aus fünf Schritten: Von der Antragstellung über Erlass und Zustellung, Wirkung der Zustellung, den Maßnahmen des Schuldners bis zur Aufhebung der Pfändung. Die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an Schuldner und Drittschuldner erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Zuerst muss der Drittschuldner, zum Beispiel die Bank oder der Arbeitgeber, informiert werden. Im Anschluss wird dann der Schuldner informiert. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung darf der Drittschuldner keine Zahlungen an den Schuldner mehr tätigen. Die Zustellung erfolgt in der Regel postalisch.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Was tun?

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Ein P-Konto schützt vor weiteren finanziellen Schwierigkeiten.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Ein P-Konto schützt vor weiteren finanziellen Schwierigkeiten.

Wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, hat das für den Schuldner weitreichende Folgen; im schlimmsten Fall bis zur wirtschaftlichen Handlungsunfähigkeit. Im Falle einer Kontopfändung muss die Bank in den meisten Fällen zwar eine 14-tägige Schutzfrist einhalten, in der sie dem Gläubiger kein Geld überweisen darf, doch diese Frist gilt auch für Auszahlungen an den Schuldner. Dieser kann nur Geld abheben, wenn er Pfändungsschutz, also ein P-Konto beantragt. Um weitere Probleme durch offene Forderungen, zum Beispiel Mietkosten, zu vermeiden, sollten Sie als Schuldner schnell reagieren.

Nach der Zustellung vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss können weitere Zinsen anfallen. Diese Zinsen können unter bestimmten Umständen mitgepfändet werden.

Kann ich gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Rechtsmittel einlegen?

Eine Aufhebung oder Zurücknahme eines PfüB ist im deutschen Recht nicht vorgesehen. Allerdings kann der Gläubiger auf seine Rechte verzichten, also von der Pfändung absehen. Voraussetzung hierfür ist in der Regel, dass Schuldner und Gläubiger sich auf einen Schuldenbereinigungsplan einigen. Dieser enthält in der Regel Vereinbarungen zu einer Ratenzahlung. Solange der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt, sieht der Gläubiger von einer Pfändung ab. Sollte der Schuldner die Ratenzahlungen unabgesprochen unterbrechen, kann der Gläubiger weiterhin auf Grundlage des PfüB agieren und eine Pfändung veranlassen.

Einspruch und Erinnerung gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unterscheiden sich in ihrer Grundlage.
Einspruch und Erinnerung gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unterscheiden sich in ihrer Grundlage.

Falls ein fehlerhafter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei Ihnen eingetroffen ist, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch beim Vollstreckungsgericht einzulegen. In Ihrer Beschwerde sollten Sie die Gründe darlegen und die Fehler klar aufzeigen. Ein Anwalt kann Ihnen hierbei behilflich sein. Falls der Beschluss nicht angefochten werden kann, aber einen formellen Fehler enthält, können Sie statt des Einspruchs eine Vollstreckungserinnerung einreichen. Unter Umständen ist sogar eine Klage denkbar. Je nach Situation stehen Ihnen folgende Rechtsmittel zur Verfügung, mit denen Sie gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgehen können:

Wie kann man sich gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wehren? Das hängt immer vom Einzelfall ab. Ein Anwalt kann Sie beraten und Ihnen darlegen, welches Rechtsmittel für Ihre Situation geeignet ist. Auch eine Schuldnerberatung kann Ihnen in der Regel behilflich sein.

Wie lange ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gültig?

Ein PfüB ist nicht auf eine bestimmte Dauer festgelegt: Er bleibt so lange gültig, wie die entsprechende Forderung offen ist. Dementsprechend ist aber auch die Aufhebung vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach vollständiger Zahlung vorgesehen. Doch wie genau wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben? Für die Einstellung vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss Gläubiger beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Rücknahme stellen und den Drittschuldner (beispielsweise die Bank oder den Arbeitgeber) informieren. Die Aufhebung vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch ein Gericht ist unüblich und findet in der Regel nur bei Unstimmigkeiten zwischen Schuldner und Gläubiger statt.  

Beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind Dauer und Gültigkeit nicht explizit zeitlich festgelegt, sondern hängen davon ab, ob und wann die offenen Forderungen beglichen werden.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (43 Bewertungen, Durchschnitt: 4,70 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte Jura an der Universität Bremen mit Schwerpunkt auf Verbraucherrecht. In Dublin erwarb er seinen Master of Arts (LL. M.). 2014 erhielt er seine Zulassung zum Rechtsanwalt. Auf privatinsolvenz.net informiert er Verbraucher über ihre Rechte während eines Insolvenzverfahrens.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*