Drittschuldner bei der Pfändung kurz zusammengefasst
Drittschuldner ist laut Definition der Schuldner einer gepfändeten Geldforderung, beispielsweise die Bank bei einer Kontopfändung.
Mit der Zustellung vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Drittschuldner ist dieser verpflichtet, den Gläubiger Auskunft zu erteilen. Hier erfahren Sie mehr über die Pflichten des Drittschuldners.
Pfänden mehrere Gläubiger dieselbe Geldforderung, darf der Drittschuldner den Schuldbetrag beim Amtsgericht hinterlegen.
Inhalt
Wer ist Drittschuldner bei einer Pfändung?

Drittschuldner ist zum Beispiel die Bank bei einer Kontopfändung oder der Arbeitgeber bei der Pfändung von Gehalt.
Das Finanzamt fungiert als Drittschuldner, wenn ein Gläubiger Steuererstattungsansprüche pfänden lässt.
Dabei handelt es sich um Forderungspfändungen. Das heißt, der Gläubiger pfändet Geldforderungen, die dem Schuldner gegenüber Dritten zustehen:
- Die Bank muss dem Kontoinhaber dessen Guthaben auszahlen, wenn er es verlangt.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Gehalt für dessen Arbeitsleistung zu bezahlen.
- Das Finanzamt ist verpflichtet, zu viel gezahlte Steuern an den Steuerschuldner zurückzuerstatten.
Bei jeder Forderungspfändung gibt es immer einen Vollstreckungsschuldner und einen Drittschuldner:
- Der Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, also der Kontoinhaber bei einer Kontopfändung und der Kontoinhaber bei der Kontopfändung.
- Der Drittschuldner ist der Schuldner des Vollstreckungsschuldners, in den obigen Beispielen also die Bank bzw. der Arbeitgeber. Er ist verpflichtet, an der Forderungsmaßnahme mitzuwirken. Was das genau bedeutet, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
Wie wird man zum Drittschuldner und welche Pflichten hat er?

Bevor ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung beim Drittschuldner veranlassen kann, muss er einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner (Vollstreckungsschuldner) erwirken, beispielsweise einen Vollstreckungsbescheid oder ein vollstreckbares Urteil.
Mit diesem Titel beantragt er anschließend einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB), der dem Drittschuldner zugestellt werden muss. Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung muss in der Zustellungsurkunde für den Drittschuldner aufgenommen werden.
In der Regel übernimmt ein vom Gläubiger beauftragter Gerichtsvollzieher die Zustellung dieses Beschlusses. Sie bewirkt Folgendes:
- Zahlungsverbot: Ab sofort darf der Drittschuldner die gepfändete Forderung, bspw. den pfändbaren Lohnanteil, nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner auszahlen. Macht er das trotzdem, ist er dem Gläubiger zu Schadensersatz verpflichtet und muss erneut an ihn zahlen.
- Auskunftspflicht: Der Drittschuldner ist laut § 840 ZPO zur fristgemäßen Abgabe einer Drittschuldnererklärung verpflichtet. Darin muss er unter anderem angeben, ob er die gepfändete Forderung anerkennt und ob er zur Zahlung bereit ist. Gibt er diese Erklärung verspätet oder unvollständig ab, macht er sich ebenfalls schadensersatzpflichtig.
- Strafrechtliche Konsequenzen: Macht der Drittschuldner wissentlich falsche oder unvollständige Angaben und vereitelt dadurch die Zwangsvollstreckung vorsätzlich, so macht er sich strafbar.
Übrigens: Möchte ein Gläubiger ein vorläufiges Zahlungsverbot gegen mehrere Drittschuldner erwirken, z. B. gegen die Bank und den Arbeitgeber, so muss er beiden einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zustellen lassen.
Besteht die gepfändete Forderung tatsächlich, muss der Drittschuldner den pfändbaren Betrag an den Gläubiger auszahlen. Wenn unklar ist, wem die Auszahlung des pfändbaren Betrags zusteht, darf der Drittschuldner das Geld beim Amtsgericht hinterlegen. Dieses Recht steht ihm vor allem zu, wenn mehrere Gläubiger dieselbe Forderung pfänden.
Drittschuldner gibt keine Erklärung ab: Was kann der Gläubiger tun?

Eine isolierte bzw. gesonderte Klage gegen den Drittschuldner auf Abgabe der Auskunft ist nicht möglich, weil es sich bei der Drittschuldnererklärung um eine Obliegenheit handelt.
Ihm stehen aber folgende Möglichkeiten offen:
- Der Gläubiger darf aber unmittelbar nach Ablauf der Abgabefrist Schadensersatz verlangen, wenn der Drittschuldner die Auskunft verweigert und dem Gläubiger dadurch ein Schaden entsteht.
- Verweigert der Drittschuldner seine Mitwirkung unberechtigterweise, kann der Gläubiger eine Drittschuldnerklage erheben und die Zahlung des pfändbaren Betrags auf diesem Weg durchsetzen. Das funktioniert aber nur, wenn die gepfändete Forderung tatsächlich besteht und wenn keine Einwendungen vom Drittschuldner vorgebracht werden.
Sonderfall: Ehegatte als Drittschuldner bei einer Kontopfändung
Droht eine Kontopfändung, sollte der Vollstreckungsschuldner umgehend ein P-Konto einrichten. Damit verbleibt ihm wenigstens der Grundfreibetrag – darüber hinausgehendes Bankguthaben wird dennoch gepfändet.
Nun könnte ein Schuldner auf die Idee kommen, sein Arbeitseinkommen auf das Konto seines Ehepartners überweisen zu lassen, um es der Kontopfändung zu entziehen. Denn schließlich ist die Ehegatte von der Pfändung nicht betroffen.
Trotzdem ist ein solches Vorgehen sehr riskant. Denn wenn ein Vollstreckungsschuldner kein eigenes P-Konto betreibt, sondern sein Gehalt stattdessen auf das Konto eines Dritten überweisen lässt, greift der gesetzliche Pfändungsschutz gar nicht, wenn der Gläubiger die Kontopfändung gegen diesen Dritten veranlasst.