
Ein Schuldversprechen ist ein rechtlicher Vertrag, durch den sich ein Schuldner zur Zahlung einer bestimmten Summe an einen Gläubiger verpflichtet. In diesem Ratgeber klären wir, wann ein solcher Vertrag zustande kommt, welche rechtlichen Vorgaben gelten und wann eine notarielle Beurkundung des Schuldversprechens sinnvoll sein kann. Außerdem geben wir Ihnen einige Beispiele.
Das Schuldversprechen kurz zusammengefasst
Ein Schuldversprechen wird abgegeben, wenn ein Schuldner einem Gläubiger verspricht, eine bestimmte Summe zu zahlen.
Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis unterscheiden sich vor allem durch ihre Formulierungen. In ihrer Wirkung unterscheiden sie sich nicht.
In § 780 BGB werden die rechtlichen Anforderungen an ein Schuldversprechen geregelt. Hier können Sie mehr dazu erfahren.
Inhalt
Grundlagen und Definitionen
Wer ein Schuldversprechen abgibt, verspricht damit einem Gläubiger die Zahlung einer bestimmten Summe. Die Definition für das Schuldversprechen findet sich in § 780 BGB:
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Das bedeutet: Ein Schuldversprechen ist eine Erklärung, durch die jemand eine neue, selbständige Verpflichtung übernimmt – unabhängig davon, ob bereits ein anderer Schuldgrund besteht. Anders als bei einem „normalen“ Vertrag, der auf einem Rechtsgrund (z. B. Kaufvertrag) beruht, soll hier allein das Versprechen die Verpflichtung begründen.
Ein Beispiel für ein Schuldversprechen: Person A bestätigt mit seiner Unterschrift: „Ich verspreche, Person B 1.000 € zu zahlen.“ – auch wenn es dafür gar keinen konkreten Rechtsgrund gibt. Dieses Muster zeigt ein abstraktes Schuldversprechen: Abstrakt deshalb, weil es keinen anderweitigen Anlass (wie einen Kaufvertrag, ein Mietverhältnis oder ein Darlehen) für diese Forderung gibt.
Wichtig ist, dass das Schuldversprechen schriftlich erfolgt. Ansonsten ist es nichtig.
Sehr nah verwandt ist § 781 BGB (Schuldanerkenntnis), bei dem ein Schuldner das Bestehen einer Schuld bestätigt.
Kann ein Schuldversprechen abgetreten werden?
Ja, die Abtretung von einem Schuldversprechen ist grundsätzlich möglich. Das ergibt sich aus den allgemeinen Regeln der Abtretung (§§ 398 ff. BGB): Forderungen sind übertragbar, sofern nicht
- die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist (§ 399 Alt. 1 BGB), oder
- die Forderung untrennbar an die Person des Gläubigers gebunden ist (§ 399 Alt. 2 BGB, höchstpersönliche Forderungen).

Ein Schuldversprechen ist nichts anderes als eine selbständige Forderung, die durch schriftliche Erklärung des Schuldners begründet wurde. Der Gläubiger kann die Forderung ganz regulär auf einen Dritten übertragen. Der Schuldner muss dann nach wirksamer Abtretung an den neuen Gläubiger leisten. Formvorschriften für die Abtretung selbst bestehen nicht – sie kann auch mündlich erfolgen (§ 398 BGB). Einzige Besonderheit: Das Schuldversprechen muss selbst wirksam entstanden sein (also schriftlich, § 780 BGB). Wenn es nichtig ist (z. B. wegen Formmangels), gibt es auch keine übertragbare Forderung.
Für unser Beispiel bedeutet das: Person A hat sich schriftlich gegenüber Person B verpflichtet, 1.000 € zu zahlen (Schuldversprechen). Person B kann diese Forderung an Person C abtreten. Ab dem Zeitpunkt der Abtretung kann C von A die Zahlung der 1.000 € verlangen.
Was ist ein notarielles Schuldversprechen?
Ein notarielles Schuldversprechen ist ein Schuldversprechen (§ 780 BGB), das nicht nur schriftlich, sondern zusätzlich in notarieller Form abgegeben wird. Gesetzlich vorgegeben ist eine notarielle Beglaubigung nicht. Eine solche Beurkundung kann jedoch zusätzliche Rechtssicherheit geben.
Der häufigste Grund für ein notarielles Schuldversprechen ist die sofortige Vollstreckungsmöglichkeit, die durch ein notarielles Schuldversprechen entsteht:
- Wird das Schuldversprechen in einer notariellen Urkunde abgegeben und der Schuldner unterwirft sich darin der sofortigen Zwangsvollstreckung, dann hat der Gläubiger direkt einen Vollstreckungstitel. Er braucht also kein Gerichtsverfahren, sondern kann sofort den Gerichtsvollzieher beauftragen.
Als Beispiel: A nimmt bei B ein Darlehen auf und verpflichtet sich, 1.000 € zurückzuzahlen.
- Normalerweise: B müsste im Streitfall klagen, das Urteil abwarten und erst dann vollstrecken.
- Mit einem notariellem Schuldversprechen und der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung kann B sofort vollstrecken, wenn A nicht zahlt.