Regelinsolvenz: Mit welcher Dauer müssen Sie rechnen?

Von Sascha Münch

Letzte Aktualisierung am: 25. November 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Regelinsolvenzverfahren: Mit welcher Dauer müssen Sie rechnen?
Regelinsolvenzverfahren: Mit welcher Dauer müssen Sie rechnen?

Die Regelinsolvenz ist ein gerichtliches Verfahren zur Schuldenregulierung, das vor allem für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler konzipiert ist. Anders als bei der Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) steht auch juristischen Personen (z. B. GmbH, UG) das Verfahren der Regelinsolvenz offen. Welche Dauer müssen Sie dafür einplanen? Und kann man sie verkürzen?

Dauer der Regelinsolvenz kurz zusammengefasst

Wie lange dauert eine Regelinsolvenz für Einzelunternehmen?

Eine Regelinsolvenz für Einzelunternehmer dauert in der Regel drei Jahre ab Verfahrenseröffnung, wenn alle Pflichten erfüllt werden. Wie es sich bei einer GmbH verhält, können Sie an dieser Stelle nachlesen.

Wie lange dauert die Wohlverhaltensphase bei einer Regelinsolvenz?

Die Wohlverhaltensphase ist Teil der gesamten dreijährigen Abtretungsfrist in der Regelinsolvenz und dauert so lange, bis die Restschuldbefreiung erteilt wird.

Kann die Dauer einer Regelinsolvenz verlängert werden?

Ja, wenn das Verfahren kompliziert ist oder Pflichten verletzt werden. Durch einen Insolvenzplan kann es aber auch verkürzt werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Der Grundsatz: In drei Jahren zur Schuldenfreiheit

Für eine Regel-/Unternehmensinsolvenz beträgt die Dauer 3 Jahre.
Für eine Regel-/Unternehmensinsolvenz beträgt die Dauer 3 Jahre.

Für natürliche Personen – also Einzelunternehmer, Freiberufler oder ehemals Selbstständige, die persönlich für ihre Verbindlichkeiten haften – ist die Antwort auf die Frage „Wie lange dauert ein Regelinsolvenzverfahren?“ mittlerweile klar geregelt.

Seit der Gesetzesreform im Jahr 2020 beträgt bei einer Regelinsolvenz die Dauer bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung im Normalfall drei Jahre.

Dieser Zeitraum beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Haben Sie diese drei Jahre durchlaufen und sich an Ihre Pflichten gehalten erlässt das Gericht die Restschuldbefreiung. Das bedeutet: Ihre alten Schulden werden Ihnen erlassen, und Sie können wirtschaftlich neu starten.

Dauer der Wohlverhaltensphase bei Regelinsolvenz

Der Begriff Wohlverhaltensphase (auch Abtretungsfrist genannt) wird oft synonym zur gesamten Verfahrensdauer verwendet, bezeichnet aber juristisch den Zeitraum nach Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

Sie ist keine starre Größe mehr. Früher dauerte die Wohlverhaltensphase oft fünf oder sechs Jahre. Heute ist sie Teil der gesamten dreijährigen Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2 InsO). 

Das bedeutet: Die gesamte Zeitspanne ab Eröffnung des Verfahrens bis zur Schuldenfreiheit beträgt drei Jahre bei einer Regelinsolvenz. Wieviel der Dauer auf das eigentliche Verfahren und wieviel auf die Wohlverhaltensphase entfällt, hängt von der Komplexität der Vermögensverwertung ab.

Wie lange dauern die Phasen einer Regelinsolvenz?
Wie lange dauern die Phasen einer Regelinsolvenz?

Dauer der Regelinsolvenz bei einer GmbH

Die Dauer der Regelinsolvenz bei einer GmbH ist variabel.
Die Dauer der Regelinsolvenz bei einer GmbH ist variabel.

Eine GmbH kann keine Restschuldbefreiung erlangen. Hier zielt das Verfahren auf die Verwertung des Vermögens und die anschließende Löschung der Firma (Liquidation) oder deren Sanierung ab.

In diesem Fall gibt es bei der Regelinsolvenz für die Dauer keine feste Obergrenze. Sie hängt davon ab, wie schnell das Vermögen verwertet, Immobilien verkauft oder Prozesse geführt werden können.

Einfache Verfahren:

  • ca. 1–2 Jahre

Komplexe Verfahren:

  • 3–5 Jahre oder länger

Das Verfahren endet hier nicht mit Schuldenfreiheit, sondern meist mit der Auflösung der Gesellschaft, sobald alles Vermögen verteilt ist (§§ 196 ff. InsO).

Kann man bei der Regelinsolvenz die Dauer verkürzen? Ja, das ist möglich, allerdings nicht durch bloßes „Absitzen“ der Zeit, sondern durch aktive Gestaltung, meist in Form eines Insolvenzplans. Dabei handelt es sich um eine Art Vergleich mit den Gläubigern unter gerichtlicher Aufsicht (§ 217 InsO). Stimmen die Gläubiger dem Plan zu (z. B. einer Einmalzahlung durch Dritte), kann das Verfahren sofort beendet werden.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (41 Bewertungen, Durchschnitt: 4,80 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch studierte Jura an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seine Zulassung als Rechtsanwalt erhielt er 2013. 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Als Autor für privatinsolvenz.net beantwortet er wichtige Fragen rund ums Insolvenz- und Schuldenrecht.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*