
Steuerschulden können schnell zur Belastung werden, insbesondere wenn Sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden. Die Stundung kann Ihnen in solchen Fällen eine wichtige Entlastung bieten. Doch mit einer Stundung sind fast immer Zinsen verbunden: sogenannte Stundungszinsen. Doch wie berechne ich Stundungszinsen? Und wo sind sie festgeschrieben?
Stundungszinsen kurz zusammengefasst
Stundungszinsen erhebt das Finanzamt, wenn es erlaubt, eine fällige Zahlung wie Steuerschulden später zu begleichen. Sie entstehen bei der Gewährung eines Zahlungsaufschubs.
Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent pro vollem Monat, also effektiv 6 Prozent jährlich. Angefangene Monate werden nicht berücksichtigt, und Beträge unter 10 Euro Zinsen fallen meist nicht an. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Der Zinslauf beginnt am Tag, an dem die Stundung wirksam wird, also nach Ablauf der regulären Zahlungsfrist, nicht schon ab Fälligkeit der Steuer.
Inhalt
Was sind Stundungszinsen nach der AO?

Stundungszinsen sind laut Definition Zinsen, die das Finanzamt erhebt, wenn es Ihnen gestattet, eine fällige Zahlung, wie zum Beispiel Steuerschulden, erst zu einem späteren Zeitpunkt zu begleichen.
Die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung von Stundungszinsen ist die Abgabenordnung (AO). In § 234 heißt es:
- Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben.
- Für Haftungsansprüche gilt dies nur, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt.
- Wenn der Steuer- oder Haftungsbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, bleiben die bis dahin entstandenen Stundungszinsen unberührt.
Wichtig: Nicht nur auf Steuerschulden werden Stundungszinsen erhoben. Auch BAföG-Rückzahlungen und andere öffentlich-rechtliche Forderungen beispielsweise gegenüber dem Jobcenter können davon betroffen sein. Stundungszinsen für privatrechtliche Forderungen, zum Beispiel durch die Bank, sind ebenfalls möglich.
Wie hoch ist der Zinssatz für Stundungszinsen?

Für die Stundungszinsen beträgt der Zinssatz 0,5 Prozent pro vollem Monat, was einem effektiven Jahreszins von 6 Prozent entspricht.
Zinszahlungen unter 10 Euro fallen dabei in der Regel nicht an. Für die Zinsberechnung wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
- Beginn: am Tag, an dem die Stundung beginnt (nach Ablauf der regulären Zahlungsfrist)
- Ende: mit Ablauf des Stundungszeitraums
- Rundung: Der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet. Es werden nur volle Monate berücksichtigt. Angefangene Monate bleiben unberücksichtigt.
Höhe der Stundungszinsen berechnen: Ein Beispiel
Im Folgenden finden Sie ein Beispiel für die Berechnung der Stundungszinsen. Angenommen die Höhe Ihrer Steuerschulden beträgt 4.215 Euro, welche am 1. September 2025 fällig sind. Sie erhalten eine Stundung bis zum 31. Januar 2026. Das Finanzamt stimmt einer Ratenzahlung in drei Monatsraten zu:
- Rate: 1.400 Euro
2. Rate: 1.400 Euro
3. Rate: 1.415 Euro
Da die Raten die Gesamtschuld nicht sofort tilgen, sondern über einen Zeitraum verteilt sind, wird die Zinsberechnung schrittweise durchgeführt. Die Zinsen fallen für den jeweils offenen Restbetrag an. Der Zinssatz von 0,5 % pro vollem Monat wird dabei angewendet, bis die Gesamtschuld beglichen ist.
Um die Berechnung zu vereinfachen, wird der Betrag der Steuerschuld, 4.215 Euro, zunächst auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet: 4.200 Euro. Dieser Betrag wird für die Zinsberechnung herangezogen.
| Rate | Betrag | Zinssatz | Zinsbetrag |
|---|---|---|---|
| 1 | 1.400 Euro | 0,5 Prozent | 7 Euro |
| 2 | 1.400 Euro | 1,0 Prozent | 14 Euro |
| 3 | 1.415 Euro | 1,5 Prozent | 21 Euro |
Die Gesamtzinsen betragen somit 42,00 Euro.
Ist ein Verzicht auf Stundungszinsen möglich?

Grundsätzlich müssen Sie die Stundungszinsen zahlen. Es gibt aber Ausnahmen, bei denen das Finanzamt aus speziellen Gründen auf die Zinsen verzichten kann, den sogenannten Erlass aus Billigkeitsgründen. Ein solcher Verzicht ist möglich, wenn es für Sie unzumutbar wäre, die Zinsen zu zahlen.
Gründe, die für einen Erlass sprechen können, sind zum Beispiel:
- Katastrophenfälle
- Länger andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit des Steuerschuldners
- Liquiditätsschwierigkeiten infolge von Forderungsausfällen im Insolvenzverfahren
- Im Rahmen einer Sanierung
Ein Erlass von Stundungszinsen kann auch gewährt werden, wenn Sie bisher Ihren steuerlichen Pflichten pünktlich nachgekommen sind und in der Vergangenheit keine Stundungen in Anspruch genommen haben. In solchen Fällen kann ein Verzicht auf Zinsen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten und bei einem Betrag bis zu 5.000 € in Betracht gezogen werden.
Die steuerliche Behandlung von Stundungszinsen
Die steuerliche Behandlung von Stundungszinsen bei Einkommensteuer & Umsatzsteuer hängt davon ab, für welche Steuerart sie anfallen:
- Einkommensteuer: Stundungszinsen auf Einkommensteuerschulden sind nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Sie fallen in den Bereich der privaten Lebensführung und können daher Ihre Steuerlast nicht mindern.
- Umsatzsteuer: Stundungszinsen auf Umsatzsteuerschulden können als Betriebsausgaben abgezogen werden, da sie im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen.