Gesamtschuldnerische Haftung kurz zusammengefasst
Die Gesamtschuldnerschaft liegt immer dann vor, wenn mehrere Schuldner einem Gläubiger gegenüber zur gesamten Leistung verpflichtet sind. Der Gläubiger kann die Leistung (z. B. eine Geldzahlung) von jedem dieser Schuldner in voller Höhe verlangen, aber insgesamt nur einmal.
Wenn mehrere Personen gemeinsam einen Mietvertrag unterschreiben, dann haften die Beteiligten für alle Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter. Bleibt also beispielsweise die Miete aus, kann der Vermieter den kompletten Betrag von einem der Beteiligten einfordern. Mehr dazu können Sie hier nachlesen.
Diese liegt vor, wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam einen Kredit aufnehmen. Die gesamtschuldnerische Haftung bei einem Kredit ist für die Bank vorteilhaft, da sie das Ausfallrisiko minimiert. Für die Kreditnehmer bedeutet sie jedoch ein erhöhtes Risiko – Kreditschulden können drohen.
Gemäß § 100 Abs. 4 ZPO haften mehrere Beklagte, die als Gesamtschuldner verurteilt werden, auch für die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass der Kläger die gesamten Verfahrenskosten von jedem Beklagten verlangen kann, bis die Kosten vollständig beglichen sind.
Inhalt
Gesamtschuldnerische Haftung: Die Bedeutung einfach erklärt

Wenn mehrere Personen für eine Schuld haften, handelt es sich oft um eine gesamtschuldnerische Haftung. Dieses Prinzip, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist, hat weitreichende Folgen für alle Beteiligten.
Es kann beispielsweise bei Krediten, Mietverträgen oder in einer Erbengemeinschaft zur Anwendung kommen. Doch was ist die gesamtschuldnerische Haftung laut Definition genau und was bedeutet sie für Sie?
Die gesamtschuldnerische Haftung liegt vor, wenn mehrere Personen eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder von ihnen die gesamte Leistung erbringen muss. Gleichzeitig hat der Gläubiger nur einmal Anspruch auf die Leistung. Er kann sich nach Belieben aussuchen, von welchem der Schuldner er die volle Summe einfordert. Erst wenn die gesamte Schuld beglichen ist, sind alle Schuldner von ihrer Verpflichtung befreit. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 421 BGB:
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Was bedeutet die gesamtschuldnerische Haftung? Ein praktisches Beispiel!

Die gesamtschuldnerische Haftung kann beim Mietvertrag vereinbart werden. Unser Beispiel: Sie haben mit Ihrem WG-Mitbewohner einen Mietvertrag unterschrieben, der die gesamtschuldnerische Haftung vorsieht. Die Miete beträgt 800 Euro.
Zahlt Ihr Mitbewohner seinen Anteil von 400 Euro nicht, kann Ihr Vermieter von Ihnen die gesamten 800 Euro verlangen. Der Vermieter muss nicht erst versuchen, das Geld von Ihrem Mitbewohner zu bekommen, bevor er sich an Sie wendet.
Wie entsteht die gesamtschuldnerische Haftung?
Die gesamtschuldnerische Haftung kann auf verschiedene Arten entstehen. Sie wird entweder vertraglich vereinbart oder ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Typische Anwendungsfälle sind:
- Mietvertrag: Wenn mehrere Mieter einen Vertrag unterschreiben, haften sie meist als Gesamtschuldner für die Miete und die Nebenkosten.
- Erbengemeinschaft: Die gesamtschuldnerische Haftung bei einer Erbengemeinschaft bedeutet, dass mehrere Erben als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten haften. Dies betrifft beispielsweise Schulden des Erblassers oder Verbindlichkeiten, die durch die Verwaltung des Nachlasses entstehen.
- Kredit: Bei einem Gemeinschaftskredit oder wenn eine Person für eine andere bürgt, kann eine gesamtschuldnerische Haftung vorliegen. So kann die Bank bei Kreditausfall die gesamte Summe von jedem Kreditnehmer oder dem Bürgen einfordern.
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Die gesamtschuldnerische Haftung bei einer GbR hat zur Folge, dass die Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich haften.
- Notarkosten: Häufig wird vertraglich vereinbart, wer die Kosten für einen Notar zu tragen hat – etwa beim Verkauf einer Immobilie. Allerdings gilt laut §§ 29 und 32 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG), dass für alle Beteiligten die gesamtschuldnerische Haftung bezüglich der Notarkosten gilt. Sollte also der Käufer nicht zahlen, kann der Notar auch den Verkäufer zur Zahlung auffordern.
- Unerlaubte Handlungen: Wenn mehrere Personen durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursachen, haften sie dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner. Ein Beispiel wäre, wenn zwei Personen gemeinsam fremdes Eigentum beschädigen.
- Kosten eines Zivilprozesses: Grundsätzlich muss derjenige, der einen Prozess verloren hat, die dafür angefallenen Kosten tragen. Gibt es mehrere Unterlegene, dann haften diese in der Regel nach Kopfteilen – jeder trägt also einen gewissen Anteil. Laut § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt es allerdings eine Ausnahme. Kommt es zur Verurteilung mehrerer Beklagter als Gesamtschuldner, dann gilt für sie die gesamtschuldnerische Haftung.
Weit verbreitet ist die Annahme, dass die gesamtschuldnerische Haftung für Eheleute automatisch gilt. Dem ist jedoch nicht so. Sie haften nur dann gemeinsam, wenn beide einen Vertrag unterzeichnen. Ausnahmen gelten jedoch bei sogenannten Geschäften zur Deckung des täglichen Bedarfs gemäß § 1357 BGB – hierzu gehören unter anderem Lebensmitteleinkäufe und Haushaltsanschaffungen. Hier kann eine gemeinsame Haftung vorliegen, auch wenn nur ein Ehegatte einen entsprechenden Vertrag unterschreibt.
Was passiert, wenn einer der Schuldner nicht zahlt?

Gesamtschuldnerische Haftung und einer zahlt nicht: Hierzu kann es durchaus kommen. Die Vereinbarung hat zur Folge, dass der Gläubiger von einem der Schuldner die gesamte Leistung verlangen kann.
Das bedeutet für Sie: Auch wenn Sie Ihren Anteil der Schuld bereits bezahlt haben, können Sie vom Gläubiger zur Kasse gebeten werden, wenn der andere Gesamtschuldner nicht zahlt.
Nachdem Sie die gesamte Summe an den Gläubiger gezahlt haben, können Sie von Ihrem Mitschuldner die Erstattung seines Anteils verlangen. Dieses interne Ausgleichsrecht, auch Innenausgleich genannt, ist in § 426 BGB geregelt. Hier gilt im Zweifel, dass die Schuldner zu gleichen Teilen verpflichtet sind. Können Sie den auf den anderen entfallenden Anteil nicht erhalten, müssen Sie den Ausfall allein tragen.